Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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s.  3.
Dieser  Gesetzesnachtrag  tritt  vom  Tage  seiner  Publikation  an  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  denselben  hoͤchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  4.  Februar  1854.

6  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  von  Wydenbrugk.  G.  Thon.
Nachtr
zu  dem  Gesetze  über  den  Cou=  Staatsdienst
  vom  8.  März  1850.

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Dem  Ortsbürger  Wilhelm  Ludwig  zu  Stotternheim  ist  auf  Nachsuchen
  die  Erlaubniß  zur  Uebernahme  und  Betreibung  einer  Agentur  der  Feuer-Versicherungs-Anstalt
  Borussia  zu  Berlin  innerhalb  der  Grenzen  des  Großherzogthumes
  bis  auf  Widerruf  ertheilt  worden.

Weimar  am  9.  Januar  1854.

Finanz-Departement  des  Großherzoglich  Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G.  Thon.

II.  Mit  dem  funfzehenten  künftigen  Monates  treten  folgende  Veränderungen
  der  Arzeneitaxe  in  Kraft:
A.  Hinsichtlich  der  allgemeinen  Bestimmungen:

1)  Die  in  der  Taxe  festgesetzten  Preise  finden  für  jede  Menge  einer  verabreichten
  Arzenei  unabänderlich  ihre  Anwendung,  wenn  bei  einem
Mittel  nur  ein  Preis  bestimmt  worden  ist.  Die  bei  einzelnen,  häufig
in  größeren  Mengen  verlangten  Arzeneimitteln  angegebenen  ermäßigten
Preise  treten  erst  bei  Verabreichung  von  mindestens  einem  halben  Pfunde  ein;

2)  von  den  fetten  und  ätherischen  Oelen,  sowie  von  den  gewöhnlichen  Tincturen
  sind  30  Tropfen,  vom  Spiritus  aethereus  und  von  den  ätherischen
  Tincturen  40  Tropfen  und  vom  Aether  und  Aether  aceticus
60  Tropfen  auf  einen  Serupel  zu  rechnen;

3)  der  in  der  Taxe  für  Aqun  communis  filtrata  angesetzte  Preis  findet
keine  Anwendung,  wenn  Aqua  communis  zur  Bereitung  von  Abkochungen,