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s. 3.
Dieser Gesetzesnachtrag tritt vom Tage seiner Publikation an in Kraft.
Urkundlich haben Wir denselben hoͤchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Februar 1854.
6 Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtr
zu dem Gesetze über den Cou= Staatsdienst
vom 8. März 1850.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Dem Ortsbürger Wilhelm Ludwig zu Stotternheim ist auf Nachsuchen
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Feuer-Versicherungs-Anstalt
Borussia zu Berlin innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes
bis auf Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 9. Januar 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums.
G. Thon.
II. Mit dem funfzehenten künftigen Monates treten folgende Veränderungen
der Arzeneitaxe in Kraft:
A. Hinsichtlich der allgemeinen Bestimmungen:
1) Die in der Taxe festgesetzten Preise finden für jede Menge einer verabreichten
Arzenei unabänderlich ihre Anwendung, wenn bei einem
Mittel nur ein Preis bestimmt worden ist. Die bei einzelnen, häufig
in größeren Mengen verlangten Arzeneimitteln angegebenen ermäßigten
Preise treten erst bei Verabreichung von mindestens einem halben Pfunde ein;
2) von den fetten und ätherischen Oelen, sowie von den gewöhnlichen Tincturen
sind 30 Tropfen, vom Spiritus aethereus und von den ätherischen
Tincturen 40 Tropfen und vom Aether und Aether aceticus
60 Tropfen auf einen Serupel zu rechnen;
3) der in der Taxe für Aqun communis filtrata angesetzte Preis findet
keine Anwendung, wenn Aqua communis zur Bereitung von Abkochungen,