Regierungs-Blatt
Großher jogthum
Sachsen- Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 5. August 1854.
Ministerial-Erklärung.
Die Großherzoglich Sächsische und die Königlich Sächsische Regierung sind
miteinander übereingekommen, den Artikel 45 der unter dem 2. und 31. Ja-
nuar 1847 abgeschlossenen Konvention über die Leistung gegenseitiger Rechts-
hülfe in Betreff der in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Ko-
sten dahin abzuändern:
Art. 1.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Ge-
richtsbehörde des einen Staates an eine solche des anderen bei letzterer baare
Auslagen nothwendig werden, oder sonst Gebühren und Kosten entstehen, so
soll der requirirenden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten nie-
mals angesonnen werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkennt-
niß die Tragung der Kosten einer Untersuchung der Staatskasse, oder dem An-
geschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl. jedoch Art.
2). Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere
gerechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Ge-
fangenen, Botenlöhnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschrift-Ge-
bühren, Stempel-Taxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sach-
verständige oder an Gerichtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere
Kosten dieser Art.
Art. 2.
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und
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