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II. Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die Worte des §&. 10 der
Gebühren-Taxe für Verbandlungen in Strafsachen unter 1, a, welche die Ge-
bühr der Staatsanwaltschaft für die Anklageschrift bei der Verhandlung vor
dem Einzelrichter, wenn eine solche Schrift übergeben wurde, auf 1 bis 2
Thaler, dagegen aber in dem Beisatze: „Wenn jedoch r2c.“ die Gebühr für die
zu erstattenden Anzeigen der nach Art. 49 und 343 der Straf- Prozeßordnung
an der Stelle des Staatsanwaltes auftretenden Polizei-, Verwaltungs-, Ge-
meeinde= oder Forst-Beamten auf 3 bis 15 Groschen bestimmt, auf diejenigen
Vertreter der Staatsanwaltschaft Anwendung finden, welchen die Funktionen
der Staatsanwaltschaft (in Folge des Vorbehaltes im §. 1 der Großherzoglich
Sächsischen Verordnung vom 25. Juni 1850 (S. 569 des Regierungs-Blattes
vom Jahre 1850s, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Verordnung vom
25. Juni 1850 [S. 436 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850] und der
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Verordnung vom 3. Juli 1850
[S. 673 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850s]) für einzelne oder mehre
Amtsbezirke übertragen worden sind.
Das unterzeichnete Appellations-Gericht ist mit der Großherzoglich Säch-
sischen und Fürstlich Schwarzburgschen Ober-Staatsanwaltschaft darüber einver-
standen, daß der gedachte Beisatz: „Wenn jedoch 2c.“ auf die zuletzt erwähnten
Vertreter der Staatsanwaltschaft volle Anwendung finde, so daß die für die
Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= und Forst-Beamten bestimmte Gebühr, aber
auch nur diese, von den für einzelne oder mehre Amtsbezirke bestellten Vertre-
tern in Anspruch genommen werden kann, bezüglich für sie zu liquidiren ist,
mögen die an die Stelle der Anklageschriften tretenden Anzeigen ein Mandats-
Verfahren oder ein anderes Verfahren vor dem Einzelrichter veranlassen.
Eisenach am 9. Oktober 1855.
Großherzoglich Sächsisches und Fürstlich Schwarzburgsches
Appellations-Gericht.
von Mandelsloh.