Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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II. Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die Worte des §&. 10 der 
Gebühren-Taxe für Verbandlungen in Strafsachen unter 1, a, welche die Ge- 
bühr der Staatsanwaltschaft für die Anklageschrift bei der Verhandlung vor 
dem Einzelrichter, wenn eine solche Schrift übergeben wurde, auf 1 bis 2 
Thaler, dagegen aber in dem Beisatze: „Wenn jedoch r2c.“ die Gebühr für die 
zu erstattenden Anzeigen der nach Art. 49 und 343 der Straf- Prozeßordnung 
an der Stelle des Staatsanwaltes auftretenden Polizei-, Verwaltungs-, Ge- 
meeinde= oder Forst-Beamten auf 3 bis 15 Groschen bestimmt, auf diejenigen 
Vertreter der Staatsanwaltschaft Anwendung finden, welchen die Funktionen 
der Staatsanwaltschaft (in Folge des Vorbehaltes im §. 1 der Großherzoglich 
Sächsischen Verordnung vom 25. Juni 1850 (S. 569 des Regierungs-Blattes 
vom Jahre 1850s, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Verordnung vom 
25. Juni 1850 [S. 436 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850] und der 
Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Verordnung vom 3. Juli 1850 
[S. 673 der Gesetzsammlung vom Jahre 1850s]) für einzelne oder mehre 
Amtsbezirke übertragen worden sind. 
Das unterzeichnete Appellations-Gericht ist mit der Großherzoglich Säch- 
sischen und Fürstlich Schwarzburgschen Ober-Staatsanwaltschaft darüber einver- 
standen, daß der gedachte Beisatz: „Wenn jedoch 2c.“ auf die zuletzt erwähnten 
Vertreter der Staatsanwaltschaft volle Anwendung finde, so daß die für die 
Polizei-, Verwaltungs-, Gemeinde= und Forst-Beamten bestimmte Gebühr, aber 
auch nur diese, von den für einzelne oder mehre Amtsbezirke bestellten Vertre- 
tern in Anspruch genommen werden kann, bezüglich für sie zu liquidiren ist, 
mögen die an die Stelle der Anklageschriften tretenden Anzeigen ein Mandats- 
Verfahren oder ein anderes Verfahren vor dem Einzelrichter veranlassen. 
Eisenach am 9. Oktober 1855. 
Großherzoglich Sächsisches und Fürstlich Schwarzburgsches 
Appellations-Gericht. 
von Mandelsloh.
	        
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