Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7493.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Marienwerder  Kreises  im  Betrage  von  80,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  21.  Juli  1869.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Marienwerder  Kreises  auf  dem  Kreis-.
tage  vom  27.  Oktober  v.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien  vom
3.  September  1856.  und  vom  3.  Mai  1858.  (Gesetz  Samml.  Nr.  54.  für  1856.
S.  865.  ff.  und  Nr.  25.  für  1858.  S.  282.  ff.)  genehmigten  Anleihen  von
100,00p9.  Thalern  und  60,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege
einer  weiteren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,
  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
Betrage  von  80,000  Thalern  aussltellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im
Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  80,000  Thalern,  in  Buchstaben:  achtzig  Tausend
Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

40,000  Thaler  à  500  Thaler,
10,1000  n  100
—  80),000  Thaler,

„nach  dem  auliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1872.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärliges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  1  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Drit.
ter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz.  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juli  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  ugleich  für  den
Minister  für  Handel  2c.:  #lric  sander

v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-