202
89.
Die für beladene Kastenschiffe geltenden Vorschriften sind auch dann noch zu beobachten,
wenn deren flüssige Ladung zwar gelöscht ist, deren Räume aber noch nicht dermaßen
gereinigt und gelüftet sind, daß keine schädlichen Gase mehr vorhanden sind.
8 10.
Der Führer eines beladenen Kastenschiffes hat die Schiffsmannschaft und alle, welche
mit Laden und Löschen desselben beschäftigt sind, auf die Feuergefährlichkeit der Ladung und
der zur Sicherung erlassenen Vorschriften aufmerksam zu machen.
8 11.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 25. Februar 1903, die Beförderung feuergefährlicher,
nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenstände auf dem Rhein betreffend,
werden nicht berührt.