Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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89.
Die  für  beladene  Kastenschiffe  geltenden  Vorschriften  sind  auch  dann  noch  zu  beobachten,
wenn  deren  flüssige  Ladung  zwar  gelöscht  ist,  deren  Räume  aber  noch  nicht  dermaßen
gereinigt  und  gelüftet  sind,  daß  keine  schädlichen  Gase  mehr  vorhanden  sind.

8  10.

Der  Führer  eines  beladenen  Kastenschiffes  hat  die  Schiffsmannschaft  und  alle,  welche
mit  Laden  und  Löschen  desselben  beschäftigt  sind,  auf  die  Feuergefährlichkeit  der  Ladung  und
der  zur  Sicherung  erlassenen  Vorschriften  aufmerksam  zu  machen.

8  11.

Die  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  25.  Februar  1903,  die  Beförderung  feuergefährlicher,
  nicht  zu  den  Sprengstoffen  gehörenden  Gegenstände  auf  dem  Rhein  betreffend,
werden  nicht  berührt.