Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 27. Juni 1857.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
haben, unter Aufhebung der Artifel 1 bis 26 der unter'm 25. Juni 1856 er-
lassenen Verordnung zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854
über die Verhinderung des Mißbrauches der Presse (Reg. Bl. vom Jahre 1856
S. 179), mit Zustimmung des getreuen Landtages zu dem gedachten Zwecke
das nachstehende Gesetz zu ertheilen beschlossen:
Zu §&. 2 des Bundesbeschlusses:
Art. 1.
Zuständig zur Ertheilung der nach §. 2 des Bundesbeschlusses erforderli-
chen persönlichen Konzession für die Ausübung der dort genannten Gewerbe ist
das Staats-Ministerium.
Die Konzessions-Ertheilung kann mit Vorbehalt des Widerrufes oder ohne
solchen erfolgen.
· Art. 2.
Auch Inhaber dinglicher oder sonst veräußerlicher Privilegien für Gewerbe
der im §. 2 des Bundesbeschlusses bezeichneten Art bedürfen zur wirklichen
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