Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Ausübung derselben einer persönlichen Konzession. Wird diese versagt, oder, 
sofern sie ertheilt war, wieder zurückgezogen, so ruht das Privilegium so lauge, 
bis eine andere Person zu dessen Ausübung konzessionirt worden ist. 
Art. 3. 
Für Personen, welche zur Zeit der Bekanntmachung des gegenwärtigen 
Gesetzes die im §. 2 des Bundesbeschlusses genannten Gewerbe schon betreiben, 
treten folgende Grundsätze ein: 
1) wenn sie sich in der Ausübung eines dinglichen oder sonst veränßerlichen 
Privilegiums befinden, so werden sie als in dem Besitze einer unwi- 
derruflichen persönlichen Konzession stehend betrachtet; 
2) Inhaber von persönlichen Konzessionen werden rücksichtlich der Widerruf- 
lichkeit oder der Unwiderruflichkeit der letzteren nach dem Inhalte der 
Konzessions= Urkunden beurtheilt. 
Art. J. 
Durch Richterspruch ist gegen die im §. 2 des Bundesbeschlusses genann- 
ten Gewerbetreibenden auf die Entziehung der persönlichen Gewerbs-Konzession 
zu erkennen, wenn ein solcher Gewerbetreibender wegen eines durch die Presse 
oder durch ein anderes nach §. 1 des Bundesbeschlusses dieser gleichstehendes 
Vervielfältigungsmittel verübten Verbrechens, welches zu den in den §.S. 16 
und 17 des Bundesbeschlusses aufgeführten Verbrechen gehört, zu Zuchthaus- 
strafe, oder selbstständig zum Verlust der staatsbürgerlichen Rechte 
verurtheilt wird. In diesem Falle ist mit dem Straferkenntnisse zugleich der 
Spruch auf Entziehung der fraglichen Gewerbs-Konzession zu verbinden, welche 
dann alsbald mit der Rechtskraft des Erkenntnisses eintritt. 
Mit dem Strafurtheile kann das Erkenntniß auf zeitliche Entziehung der 
Konzession bis auf die Dauer eines Jahres durch Richterspruch verbunden 
werden, wenn ein Gewerbetreibender wegen eines durch die Presse verübten Ver- 
gehens oder Verbrechens, welches zu den in den F§F.S. 16 und 17 des Bun- 
desbeschlusses aufgezählten Verbrechen gehört, zu einer höhern als sechswöchent- 
lichen Gefängnißstrafe, oder zu einer gleichstehenden Geldstrafe gerichtlich verur- 
theilt wird und derselbe innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren von dieser 
Verurtheilung zurückgerechnet schon zweimal in Folge rechtskräftigen Richter- 
spruchs wegen gleichartiger Vergehen oder Verbrechen eine mehr als je sechs- 
wöchentliche Freiheits= oder dieser gleich zu rechnende Geld-Strafe wenigstens 
theilweise, oder auch in Folge erlangter Begnadigung eine geringere Strafe 
verbüßt hatte. Bei Beurtheilung des Rückfalles sind in dieser Beziehung die in
	        
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