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Art. 7.
Die Einziehung der Konzession für immer kann eintreten:
1) wenn ein Gewerbetreibender, dem nach Art. 6, Ziffer 1 die Konzession
auf bestimmte Zeit entzogen war, binnen Jahresfrist, von Ablauf der
zeitigen Einziehung an, zum dritten Male rückfällig wird. Die Aus-
führung der Maßregel ist an eine Frist von drei Monaten, von Zeit der
rechtskräftigen Verurtheilung wegen des dritten Rückfalles, gebunden;
2) wenn ein Gewerbetreibender, welchem bei zeitweiser Einziehung der Kon-
zession nach Art. 6, Ziffer 2 zugleich der Verlust der Konzession für
den weiteren Rückfall angedroht war, innerhalb Jahresfrist vom Ab-
laufe der zeitweiligen Einziehung an nochmals rückfällig wird. Die Ein-
ziehung hat aber binnen drei Monaten von dem Rückfalle an zu ge-
schehen.
Art. 8.
Sind die in den §. C. 16 und 17 des Bundesbeschlusses aufgezählten Ver-
brechen oder die im Art. 6, Ziffer 2 und Art. 7, Ziffer 2 erwähnten Unge-
bürnisse durch eine periodische Druckschrift begangen worden, so kann das
Staats-Ministerium unter den in diesen Artikeln angegebenen Voraussetzungen
und Beschränkungen das zeitweise oder gänzliche Verbot der Druckschrift an der
Stelle der Konzessions-Einziehung eintreten lassen.
Zu 8. 3 des Bundesbeschlusses:
Art. H.
Rücksichtlich des Handels mit Druckschriften bewendet es bei der Bestim-
mung im §K. 4 ff. des Gesetzes über den Hausir-Handel vom 4. März 1839.
Art. 10.
Das Anschlagen von Druckschriften und sonstigen Plakaten an öffentlichen
Orten, ingleichen die öffentliche Auflegung von Subseriptions-Listen erfordert
die Erlaubniß der Orts-Polizeibehörden. Ausgenommen hiervon sind Anschläge
öffentlicher Behörden und solche Plakate, welche weiter nichts enthalten als
Mittheilungen oder Nachrichten über rein wissenschaftliche, künstlerische oder in-
dustrielle Gegenstände, Nachrichten für den gewerblichen Verkehr, Anzeigen über
Verkäufe, Verpachtungen, Vermiethungen, über gestohlene, verlorene oder ge-
fundene Sachen, ingleichen Ankündigungen erlaubter Versammlungen oder öf-
fentlicher Vergnügungen, vorausgesetzt, daß die zu den beiden letzteren etwa
erforderliche Anzeige oder Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde vor-
ausgegangen ist.