Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

94 
Versende- und Verlang--Zettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von 
Drucksachen, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und 
Bücherrücken, Tabellen-Schemata, Schemata zu Ausfertigungen öffentlicher 
Behörden, Adreß-, Einladungs-, Verlobungs-Karten und Anzeigen sonstiger 
Familienereignisse. 
Zu §.S. 7 und 9 des Bundesbeschlusses: 
Art. 16. 
Zu den periodischen Druckschriften, auf welche die §F.S. 7 bis 14 des 
Bundesbeschlusses sich beziehen, sollen nur diejenigen gerechnet werden, wolche 
in vierteljährigen, monatlichen oder kürzeren regelmäßigen oder unregelmäßigen 
Zeitfristen fortgesetzt werden. 
Art. 17. 
Periodische Druckschriften, welche alle politische und sociale Fragen von 
der Besprechung ausschließen, bedürfen keiner Bestellung und Neunung eines 
verantwortlichen Redakteurs. 
Zu §. 8 des Bundesbeschlusses: 
Art. 18. 
Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redakteur den im §. 8 des 
Bundesbeschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächst dem- 
jenigen Bezirks-Direktor, in dessen Verwaltungsbezirke die Herausgabe der pe- 
riodischen Zeitschrift erfolgt, in höherer Instanz aber dem Staats-Ministerium, 
welchem überhaupt die Handhabung und Ausführung der in jenem Paragraph 
enthaltenen Vorschriften zusteht. 
Zu §6. 9 des Bundesbeschlusses: 
Art. 19. 
Verpflichtet zur Kautions-Bestellung ist der Verleger oder Herausgeber. 
Amtliche und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der 
Besprechung ausschließen, sind von der gedachten Verpflichtung befreit. 
Zu den amtlichen Blättern gehören insbesondere die von Staatsbehörden 
herausgegebenen, ingleichen die offiziellen Mittheilungen des Landtages. 
Die Kaution ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haf- 
ten soll, in baarem Gelde oder in inländischen auf den Inhaber lautenden 
Staatspapieren zu bestellen; doch kann das Staats-Ministerium auch die Aus- 
nahme anderer guter und sofort realisirbarer auf den Inhaber lautender Pa- 
piere zulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.