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Versende- und Verlang--Zettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von
Drucksachen, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und
Bücherrücken, Tabellen-Schemata, Schemata zu Ausfertigungen öffentlicher
Behörden, Adreß-, Einladungs-, Verlobungs-Karten und Anzeigen sonstiger
Familienereignisse.
Zu §.S. 7 und 9 des Bundesbeschlusses:
Art. 16.
Zu den periodischen Druckschriften, auf welche die §F.S. 7 bis 14 des
Bundesbeschlusses sich beziehen, sollen nur diejenigen gerechnet werden, wolche
in vierteljährigen, monatlichen oder kürzeren regelmäßigen oder unregelmäßigen
Zeitfristen fortgesetzt werden.
Art. 17.
Periodische Druckschriften, welche alle politische und sociale Fragen von
der Besprechung ausschließen, bedürfen keiner Bestellung und Neunung eines
verantwortlichen Redakteurs.
Zu §. 8 des Bundesbeschlusses:
Art. 18.
Die Entscheidung darüber, ob ein bestellter Redakteur den im §. 8 des
Bundesbeschlusses angegebenen Voraussetzungen genügt, gebührt zunächst dem-
jenigen Bezirks-Direktor, in dessen Verwaltungsbezirke die Herausgabe der pe-
riodischen Zeitschrift erfolgt, in höherer Instanz aber dem Staats-Ministerium,
welchem überhaupt die Handhabung und Ausführung der in jenem Paragraph
enthaltenen Vorschriften zusteht.
Zu §6. 9 des Bundesbeschlusses:
Art. 19.
Verpflichtet zur Kautions-Bestellung ist der Verleger oder Herausgeber.
Amtliche und solche Blätter, welche alle politische und sociale Fragen von der
Besprechung ausschließen, sind von der gedachten Verpflichtung befreit.
Zu den amtlichen Blättern gehören insbesondere die von Staatsbehörden
herausgegebenen, ingleichen die offiziellen Mittheilungen des Landtages.
Die Kaution ist vor dem Erscheinen der Druckschrift, für welche sie haf-
ten soll, in baarem Gelde oder in inländischen auf den Inhaber lautenden
Staatspapieren zu bestellen; doch kann das Staats-Ministerium auch die Aus-
nahme anderer guter und sofort realisirbarer auf den Inhaber lautender Pa-
piere zulassen.