Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Die Zahlung der Baar-Kautionen ist in kassemäßigen Münzsorten gegen 
Quittung des Kassirers und des Gegenbuchführers an die Großherzogliche Staats= 
schulden-Tilgungskasse zu leisten, welche durch das Staats-Ministerium des- 
halb mit Ermächtigung zur Annahme zu versehen ist und die empfangene Kau- 
tions-Summe bis zu deren Rückzahlung oder Einziehung mit drei und einem 
halben Prozent auf das Jahr zu verzinsen hat. 
Wird die Kaution in Werthpapieren bestellt, so ist deren Deposition bei 
dem zuständigen Großherzoglichen Bezirks-Direktor (Art. 18) zu bewirken; die 
Erhebung der während der Deposition fällig werdenden Zinsen von Staats- 
papieren 2c. bleibt dem Kautions-Besteller überlassen. 
Zu §. 10 des Bundesbeschlusses: 
Art. 20. 
Der Betrag der zu bestellenden Kaution soll für periodische Druckschriften, 
welche wöchentlich öfter als drei Mal erscheinen, in Eintausend Thalern, für 
periodische Druckschriften, welche wöchentlich nur drei Mal oder noch seltener, 
oder in monatlichen, oder in noch weiteren Zwischenräumen erscheinen, in 
Fünfhundert Thalern bestehen. 
Zu §S. 11 des „Bundesbeschlusses 
Falls durch richterliche Einziehutnt einz Straf= oder Kosten-Betrages von 
der Kaution eine Verminderung der letztern eingetreten ist, hat der Richter, 
welcher die Einziehung verfügt hat, den zur Kautions-Bestellung Verpflichte- 
ten unverzüglich davon zu benachrichtigen, auch darüber dem Staats-Ministe- 
rium Anzeige zu machen. 
Der Kautions-Wflichtige hat von Zeit seiner Benachrichtigung an binnen 
vier Wochen die Kaution nach den Artikeln 19 und 20 zu ergänzen. Unter- 
läßt er dieses, so ist das fernere Erscheinen der Druckschrift ohne Weiteres 
verboten. 
Hört der Grund der Kautions-Bestellung auf, so ist binnen längstens 
sechs Wochen die Rückgabe der Kaution zu verfügen, wenn nicht bis dahin die 
Untersuchung wegen eines Verbrechens eingeleitet worden ist, für welches die 
Kaution haftet. 
Zu §. 12 des- Bundesbeschlußees: 
Der Nachweis, daß den Bedint genügt sev, ist dem Staats-Mini- 
sterium durch Benennung eines nach §. 8 des Bundesbeschlusses zulässigen Re-
	        
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