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dakteurs und durch Bestellung der vorschriftsmäßigen Kaution zu führen. Glei-
cher Nachweis ist bei Veränderungen in der Person des Redakteurs oder bei
nothwendig werdender Ergänzung der Kaution (F. 11 des Bundesbeschlusses)
beizubringen.
Zu §S. 1 dee- Bundesbeschinfees-:
Die in dem KF. 14 des Zundpireschosees gedachten Entscheidungen, Ver-
warnungen, Berichtigungen und Widerlegungen sind in demselben Theile der
periodischen Druckschrift, worin der die Veranlassung gebende frühere Artikel ge-
standen hat, und mit gleichen Lettern wie dieser unverändert und ohne Zu-
sätze abzudrucken.
Zuwiderhandlungen unterliegen als Polizei-Vergehen der Bestrafung nach
Art. 24.
Zu §. 15 des Bundeabeschlnsses:
24.
Für Zuwiderhandlungen geg ie in den §.S. 1 bis 15 des Bundes-
beschlusses und in den dazu gehörigen Artikeln des gegenwärtigen Gesetzes ent-
haltenen Vorschriften, welche sämmlich nur als polizeiliche Anordnungen gel-
ten, wird Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhun-
dert Thalern hiermit angedroht.
Bei Erkenntnissen auf Grund dieser Strafandrohung wird ein Tag Ge-
fängniß einem Thaler Geldstrafe gleich geachtet. Der Richter hat sich in dem
Straferkenntnisse sofort über die Wahl der Strafart auszusprechen.
Art. 268.
Ist das Vergehen bei einer kautionspflichtigen Druckschrift begangen wor-
den, so tritt die Vorschrift im §. 11 des Bundesbeschlusses ein. Der Richter
hat dem Bestraften zur Zahlung der etwa gegen ihn gewählten Geldstrafe, so-
wie der ihm zuerkannten Kosten eine Frist von höchstens sechs Wochen zu setzen,
nach deren fruchtlosem Ablaufe die Einziehung des fraglichen Betrages von der
Kaution ohne Weiteres zu verfügen und nach Art. 21, Satz 1 zu verfah-
ren ist.
Wo keine Kaution bestellt ist, gelten rücksichtlich der Unzulässigkeit der
Geldstrafe bei gewissen Personen und rücksichtlich des Verfahrens bei ausge-
wählter Geldstrafe die Bestimmungen in den Artikeln 15 und 16 des Straf-
gesetzbuches mit der Modifikation, daß ohne Weiteres das Verhältniß der sub-
fidiarisch eintretenden Gefängnißstrafe, wie es der Artikel 24 verordnet hat, als
feststehend anzunehmen ist und Handarbeitsstrafe keine Anwendung finden soll.