Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Art. 26. 
Alle Polizei-Vergehen, für deren Bestrafung der Art. 24 maßgebend ist, 
find, soweit nicht etwas Anderes besonders verordnet ist, nach den allgemeinen 
strafrechtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu beurtheilen. Sie sollen 
unter einander sämmtlich als gleichartige Vergehen betrachtet werden (Art. 46 
und 47 des Strafgesetzbuches). Statt der in den Art. 71, 73 und 74 des. 
Strafgesetzbuches festgestellten Verjährungszeiten soll bei ihnen überall ein sechs- 
monatlicher Verjährungszeitraum gelten. Es fällt jedoch bei den Bestrafungen 
im Rückfalle die im Art. 46 des Strafgesetzbuches enthaltene Ermächtigung des 
Richters hinweg, nach seinem Ermessen eine höhere Strafart oder eine Schär- 
fung der zu erkennenden Gefängnißstrafe eintreten zu lassen. 
Art. 27. 
Das Strafverfahren bei den im Art. 24 erwähnten Polizei-Vergehen ist 
das gewöhnliche bei Polizei-Vergehen überhaupt nach Maßgabe der Straf- 
Prozeßordnung und deren Abänderungen. 
Zuständig zu der nach Art. 4 des Gesetzes über die Einführung eines 
Strafgesetzbuches 2c. vom 20. März 1850, sowie nach der Verordnung vom 
24. September 1852 unter Ziffer 2 den Polizei-Behörden gestatteten Anfor= 
derung von Geldstrafen sind die Orts-Polizeibehörden, in deren Sprengel die 
Kontravenienten wohnen. 
Zu den §&.S. 16 und 17 des Bundesbeschlusses: 
Art. 28. 
Die nach §. 16 des Bundesbeschlusses mit Strafe zu bedrohenden Miß- 
bräuche der Presse durch Aufforderung, Anreizung oder Verleitung zu den dort 
aufgeführten Verbrechen, ingleichen die nach K. 17 mit Strafe zu bedrohenden 
Angriffe sind nach Maßgabe der darüber bereits in dem Strafgesetzbuche ent- 
haltenen Vorschriften, sofern aber die nach F. 16 oder 17 des Bundesbeschlus- 
ses strafbare Handlung in dem Strafgesetzbuche mit Strafe nicht bedroht seyn 
sollte, als Kriminal-Vergehen mit Gefängniß bis zu drei Monaten zu be- 
strafen. 
f Zu §. 18 des Bundesbeschlusses: 
Art. 29. 
Das Strafverfahren in allen Fällen der §.6. 16 und 17 des Bundesbe- 
schlusses richtet sich nach den Vorschriften der Straf-Prozeßordnung uud vderen 
Abänderungen. 
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