Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Art. 30. 
Sofern die durch eine Druckschrift begangene strafbare Handlung gegen 
die Staatseinrichtungen, Maßregeln, Behörden oder Personen eines andern 
beutschen Bundesstaates gerichtet ist, soll die für gewisse Fälle im Art. 4 und 
iUm Schlußsatze des Art. 99 des Strafgesetzbuches zur rechtlichen Verfolgung 
vorgeschriebene Einholung der Genehmigung des Justiz-Ministeriums durch die 
Staatsanwaltschaft künftig in Wegfall kommen. 
Im Verhältnisse zu nicht deutschen Staaten bewendet es dagegen bei der 
Einholung dieser Genehmigung. Die letztere soll aber bei Beleidigungen des 
Oberhauptes eines nicht deutschen Staates nicht versagt werden, wenn dieser 
Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit angenommen hat. 
Zu §.-20 des Bundesbeschlusses: 
Art. 31. 
Die nach S. 20 alinen 2 des Bündssbeschlusses für den Drucker, Ver- 
leger oder Kommissionar, sowie die nach §. 20 alinen 4 des Bundesbeschlus- 
ses für den Redakteur anzudrohende Strafe ist lediglich als polizeiliche An- 
ordnung anzusehen und es gilt auch für die dort erwähnten Fälle die Straf- 
androhung im Art. 24 dieses Gesetzes. 
Drucker, Verleger und Kommissionare werden von dieser Polizei-Strafe 
befreit, wenn sie bei der ersten verantwortlichen Vernehmung den Autor benen- 
nen und dieser sich im Bundesgebiete befindet. 
Zu den §.S. 21 bis 23 des Bundesbeschlusses: 
Art. 32. 
Ist die strafbare Handlung in einem von dem übrigen Bestande der Druck- 
schrift trennbaren Theile derselben enthalten, so kann die Maßregel der Unter- 
drückung oder Vernichtung auf diesen Theil beschränkt werden. 
Das Erkenntniß über die Unterdrückung oder Vernichtung ist bei dem 
Strafverfahren mit dem Endurtheile zu verbinden, gleichviel ob dieses im 
Uebrigen verurtheilend oder freisprechend lautet. Auch wenn kein Strafverfah- 
ren gegen einen Angeklagten eingeleitet werden kann, soll auf Antrag der 
Staatsanwaltschaft und nach erfolgtem Gehör der Betheiligten von dem zu- 
ständigen Strafrichter die Unterdrückung oder Vernichtung durch ein Erkenntniß 
ohne öffentliches Verfahren ausgesprochen werden. 
Art. 33. 
In Ansehung der Zuständigkeit der Gerichte und der Polizei-Behörden 
bewendet es bei den einschlagenden Vorschriften der Straf-Prozeßordnung, na-
	        
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