Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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det das Loos. Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute 
Mehrheit und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so sind diejenigen beiden 
Wahl-Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine engere 
Wahl zu bringen. 
Sollten mehr als zwei Kandidaten die meisten Stimmen gleichmäßig er- 
halten haben, so bestimmt das Loos diesenigen beiden unter ihnen, welche in 
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl entscheidet absolute 
Mehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos. 
3) Zu den Art. 39 bis 61. 
Wenn in einer Gemeinde ein Gemeinderath nicht besteht, so wählt die 
Gemeindeversammlung nach absoluter Stimmenmehrheit einen besonderen Vor- 
sitzenden, welchem dieselben Rechte zustehen und dieselben Pflichten obliegen, wie 
den Vorsitzenden der Gemeinderäthe (Art. 65) und außerdem einen Stellver- 
treter desselben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ergiebt sich nach Beendigung der ersten Wahl keine absolute Mehrheit 
und liegt auch keine Stimmengleichheit vor, so ist nach der Bestimmung zu 
Art. 122 über die Wahl des Vorsitzenden des Gemeinderathes mit der engeren 
Wahl vorzuschreiten. 
Sind in dem ersten Wahl-Termine nicht zwei Dritttheile der Stimmen 
vertreten gewesen, oder sind nicht für so viele die Wahlzettel abgegeben wor- 
den, so werden die abgegebenen Stimmen uneröffnet gelassen und einstweilen 
unter Gemeindesiegel gelegt. Zu dem anzuberaumenden zweiten Termine sind 
alsdann nur diejenigen vorzuladen, welche in dem ersten Termine nicht erschie- 
nen sind und Wahlzettel nicht abgegeben haben. 
Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine 
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen 
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl 
anzunehmen.
	        
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