Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Erster Theil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
Das Militär-des Großherzogthumes besteht in dem matrikelmäßigen Bun- 
des-Kontingent, sowohl zum aktiven Bundesheere, als zur Reserve des- 
selben. 
5 2. 
Der Militär-Dienst im Bundes-Kontingent ist eine allgemeine Obliegen- 
heit der Großherzoglichen Staatsunterthauen ohne Unterschied der Religion und 
des Standes. 
8. 3. 
Wer vom vollendeten achtzehenten bis zum vollendeten sechs und zwanzigsten 
Lebensjahre auswandern will, hat vorher seiner Militär-Pflicht persönlich oder 
durch einen Stellvertreter Genüge zu leisten. 
Nur in dem Falle 
a) wenn das Familienhaupt — Vater oder Mutter — mit seinen männ- 
lichen Nachkommen auswandert und unter diesen sich Militär-Pflichtige 
befluden, oder 
b) wenn polizeiliche und volkswirthschaftliche Gründe die Auswanderung 
eines Militär-Pflichtigen dringend wünschenswerth erscheinen lassen, 
kann das Staats-Ministerium 
im Falle uüter a 
die Vertrekung des Militär-Pflichtigen auch gegen Entrichtung einer geringeren 
als der §. 38 bestimmten Einstandssumme gestatten, 
im Falle unter b 
die Erfüllung der Milikär-Pflicht gänzlich erlassen. 
Die Höhe der im Falle unter a zu erlegenden Einstandssumme soll sich 
nach den Vermögensverhältnissen des Militär-Pflichtigen oder seiner Aeltern richten. 
Auch denjenigen, welche ihrer Militär-Pflicht im aktiven Dienste bereits ge- 
nügt haben, kann in besonders dringenden Fällen vom Staats-Ministerium die 
Erlaubniß zur Auswanderung gegen Erlegung eines Einstandsgeldes ertheilt, 
letzteres auch nach Befinden ermäßigt oder erlassen werden. 
— 
Die gesetzliche Verbindlichkeit zur Ableistung der Militär-Pflicht dnuert im 
Frieden sechs Jahre lang, dergestalt, daß dieselbe mit dem 1. Jannar desjenf- 
gen Jahres, in welchem der Dienstpflichtige das ein und. zwanzigste Lebens-
	        
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