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Im Falle ein Militär-Pflichtiger eine Freiheitsstrafe größerer Ausdehnung
und höheren Grades im Auslande verbüßt oder zu verbüßen hat, in welchem
eine andere Strafgesetzgebung oder ein anderes Gefängniß= System als im
Großherzogthume Geltung hat, so hat zur Feststellung der Würdigkeit oder
Unwürdigkeit des Militär-Pflichtigen das Großherzogliche Kreisgericht des Be-
zirkes, welchem der Dienstpflichtige angehört, sich darüber auszusprechen, ob die
im Auslande erkannte Freiheitsstrafe einer Zuchthausstrafe oder einer sonst nach
diesseitiger Gesetzgebung zum Militär-Dienste unwürdig machenven Strafe gleich-
kommt, und soll hiernach über die Dienstpflicht des Betroffeiien entschieden
werden.
Befindet sich ein Dienstpflichtiger zur Zeit des Eintritts in das militär-
pflichtige Alter noch in gerichtlicher Untersuchung wegen eines Verbrechens,
welches mit Zuchthausstrafe oder, unter Androhung leichterer Freiheitsstrafe,
mit mindeskens vierjähriger Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte bedroht ist,
so ist die Entscheidung über dessen Unwürdigkeit bis zum Ausgange der Unter-
suchung auszusetzen. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Ausspruch des Kreist
gerichtes über ein von einem Dienstpflichtigen im Auslande begangenes Ver-
brechen erforderlich wird.
Die für unwürdig Erkannten haben bei körperkicher Tüchtigkeit zum Milie
tär-Dienste die gesetzliche Einstandssumme zu erlegen.
Ein Soldat, welcher wegen Unwürdigkeit aus dem Militär-Dienste ent-
fernt wird, hat auf die noch zu erstehende Dienstzeit den verhältnißmäßigen
Theil der Einstandssumme zu zahlen.
Die trotz der gegen sie erkannten Freiheitsstrafe nicht für unwürdig zu erach-
tenden, körperlich tüchtigen Dienstpflichtigen haben nach Verbüßung ihrer Strafe,
so fern und so lange sie das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
vier Jahre im Aktiv-Bestande und zwei Jahre in der Kriegs-Reserve zu dienen.
8. 10.
Ganz untüchtig zum. Militär-Dienste sind die an Geist und Körper un-
heilbaren Kranken, Gebrechlichen und diejenigen, welche durch Verunstaltung,
zwerghaften Wuchs oder durch sonstige körperliche Beschaffenheit sich gänzlich
außer Stande befinden, die Anstrengungen und Beschwerden des Kriegsdienstes
ohne Gefahr für Gesundheit und Leben zu ertragen.
In Ansehung der nicht zu jeder Zeit bemerkbaren Uebel und Krankheiten,
wie z. B. epileptischer und anderer Krampfanfälle, Gehör= und Gesichts-Schwäche
rcr 8 in der Regel blos solche Zeugnisse für entscheidend anzunehmen, welche
von dem Gemeindevorstande in Gemeinschaft mit dem Pfarrer bezüglich Schul-