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lehrer des Ortes, und nach Befinden einigen Vätern, deren Söhne noch in der
aktiven Truppe dienen, ausgestellt werden, so daß erst hierauf die ärztliche
Untersuchung und Entscheidung darüber erfolgen kann, ob und in wie fern die
angegebenen Uebel zum Militär-Dienste gänzlich oder nur vorerst untüchtig
machen.
*!’ 8. 11.
Als vorerst untüchtig zum Militär-Dienste sind diejenigen zu betrachten,
welche wegen Kränklichkeit und Schwächlichkeit, ingleichen wegen Nichterreichung
des Normal-Maßes von fünf Fuß rhein. Maß zum Dienste noch nicht geeignet
sind, von welchen sich aber erwarten läßt, daß sie im Laufe des ersten Jahres
ihrer Dienstpflichtigkeit zu solchem noch tüchtig werden.
Diefelben loosen mit ihrer Altersklasse, werden aber, wenn die gezogene
Loosnummer sie dem Aktiv-Bestande zugetheilt hat, auf ein Jahr zurückgestellt
und in dem nächsten Musterungs-Termine noch einmal gemessen oder ärztlich
untersucht.
Die tüchtig Befundenen werden nach Ordnung ihrer Loosnummern ein-
gestellt und ihrem Bezirke an dem für das nächste Jahr zu stellenden Rekruten-
Betrage in Abrechnung gebracht. Ergiebt sich aber bei der ersten oder zweiten
Untersuchung, daß der Mann gar nicht zum Dienste in der Linie, wohl aber
zu anderen militärischen Dienstleistungen tüchtig befunden wird, so wird er nach
Ordnung seiner Loosnummer in die Dienst-Reserve gestellt. Diesen Minder-
tüchtigen sowohl, wie den für tüchtig Befundenen wird das Jahr, während
dessen ihre Diensttüchtigkeit unentschieden blieb, in ihre Dienstzeit eingerechnet.
Zweiter Abschnitt.
Befreiungen vom Militär-Dienste und Zurückstellung von Dienstpflichtigen.
5. 12.
Gesetzlich befreit von Erfüllung' der Militäͤr-Pflicht sind.
1) die bundesfürstlichen Familienglieder und die mediatisirten Fürsten und
Grafen (Art. XIV. der deutschen Bundes-Akte),
2) ordinirte Geistliche und angestellte Schullehrer.
Die Befreiung der unter Nr. 2 genannten Personen findet auch dann Statt,
wenn der Grund dazu erst nach der Einstellung in die Truppe eintritt.
Die Befreiung erlischt dagegen, wenn während der Dauer des militär-
Pflichtigen Alters der Befreinngsgrund aufhört.
Der Betheiligte hat sich sodann sofort zu erklären, ob er den Rest der
Milikär-Dienstpflicht persönlich abdienen ober sich vertreten lassen will.