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8. 13.
Zurückstellungen.
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben:
1) die durch höchste oder Ministerial-Dekrete angestellten Staats= und
Hof-Diener,
2) die zur Ausübung ihrer Missenschaft zugelassenen Sachwalter und
Aerzte,
3) diejenigen, welche sich auf Universitäten, Akademien, Gymnasien, Se-
minarien für Geistliche und Schullehrer, oder in sonstigen öffentlichen
Lehr= und Bildungs-Anstalten den Wissenschaften oder schönen Künsten
widmen und über untadelhaftes Betragen und Fleiß, sowie über hin-
reichende Fähigkeiten Zeugnisse beigebracht haben.
Die unter Nr. 1, 2 und 3 qufgeführten Kategorien von Dienstpflichtigen
werden in die Dienst-Reserve eingestellt und erhalten hier nach Ordmung der
Reihenfolge, wie sie in Vorstehendem aufgeführt werden, die höchsten Loosnum-
mern in ihrer Altersklasse.
Es soll ihnen nachgelassen seyn, erst nach Ablauf des drei und zwanzigsten
Lebensjahres sich über ihren persönlichen Eintritt in die Truppe oder über ihre
Stellvertretung zu erklären. Fällt vor Eintritt dieses Zeitpunktes der Grund
oder die Bedingung ihrer Zurückstellung in die Reserve weg, so haben sie sich
sofort über ihren persönlichen Eintritt oder über ihre Vertretung zu erklären.
Einen Anspruch auf Zurückstellung haben ferner:
4) der einzige Soßn derjenigen Aeltern, welche schon zwei oder mehrere
Söhne im aktiven Militär-Dienste während der Dienstzeit und zwar in
Folge dienstlicher Verrichtung verloren haben, sowie
5) der einzige Ernährer einer Familie, welche ohne Unterstützung des Mi-
litär-Pflichtigen auf öffentliche Kosten erhalten werden müßte, insofern
Letzterer — wenigstens in der Regel — mit der hülfsbedürftigen Fa-
milie einen Haushalt bildet.
Den unter Nr. 4 und 5 genannten Individuen soll die Vergünstigung zu
Theil werden, daß, wenn einen von ihnen bei der Loosziehung das Loos zum so-
fortigen Eintritt in die aktive Truppe trifft, sie hiermit so lange verschont seyn
sollen, als die Gründe vorhanden sind, worauf die Vergünstigung beruht, also
in dem Falle Nr. 4 so lange, als eines der Aeltern noch am Leben ist, in dem
Falle Nr. 5 so lange, als der Militär-Pflichtige der Einzige bleibt, ohne dessen
Unterstützung die Familie der öffentlichen Versorgung anheim fallen würde.