Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Auch die unter Nr. 4 und 5 genannten Individuen werden unter Ueber- 
weisung der nächsthöchsten Loosnummern in die Dienst-Reserve eingestellt und es 
werden ihnen die hier zugebrachten Jahre, wenn sie später in die aktive Truppe 
eintreten müssen, an ihrer Dienstzeit abgerechnet, wenn die Verhältnisse, welche 
die Zurückstellung veranlaßten, nicht willkührlich von ihnen aufgehoben wor- 
den sind. 
8. 14. 
Die nach K. 13 zurückgestellten Mannschaften haben alljährlich vor dem 
Musterungs-Termine dem Bezirks-Direktor des betreffenden Rekrutirungs-Bezirks 
durch Zeugnisse nachzuweisen, daß der Grund der Zurückstellung noch vorhan- 
den sey. 
— 
Die Zurückstellungen nach §. 13 finden auch dann Statt, wenn der 
Grund dazu erst nach der Einstellung des Dienstpflichtigen in die Truppe einge- 
treten ist. 
—*1“ 
Wegen gesetzwidriger Handlungen des Zurückgestellten kann die Zurückstel- 
lung wieder aufgehoben werden. Hierüber entscheidet das Staats-Ministerium. 
Dritter Absch nitt. 
neber die Musterung, Verloosung und Einstellung der Militär- 
Pflichtigen, sowie über die Bestrafung der Ungehorsamen. 
s. 17. 
Das Musterungs-, Verloosungs- und Einstellungs-Geschäft steht unter der 
Oberaussicht und oberen Leitung des Staats-Ministeriums, und dessen Besor- 
gung liegt den Bezirks-Direktoren, nach Maßgabe der ihnen deshalb vom 
Staats-Ministerium zu ertheilenden näheren Instruktion ob. 
Dem Geschäfte selbst dienen die alljährlich nach Anleitung der, gleichfalls 
vom Staats-Ministerium zu ertheilenden, Instruktionen durch die Pfarrer und 
Gemeindevorstände aufzustellenden Listen über die Militär-Pflichtigen eines jeden 
Ortes zur Grundlage. 
8. 18. 
Die erforderliche Feststellung der auf Grund der vorliegenden Militär— 
Ortslisten zu entwerfenden Musterungslisten, die Untersuchung der Militär— 
Pflichtigen rücksichtlich ihrer Tüchtigkeit zum Militär-Dienste, soweit möglich, 
die erforderliche Verhandlung über die angebrachten Reklamationen auf Be- 
freiung, sowie auf Zurückstellung (F. 12 flg.), endlich die Verloosung der Dienst- 
pflichtigen, d. h. die durch Loosziehung Statt findende Bestimmung der Reihen= 
folge, in welcher die tüchtigen Militär-Pflichtigen zum aktiven Dienste einzuzie- 
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