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zuc) können solche Personen, welche ihrer Militär-Pflicht durch Dienst unter der
Fahne Genüge geleistet haben, so lange sie nicht uͤber ein und vierzig Jahre alt sind,
nach dem Ermessen des Militär-Kommandos als Stellvertreter zugelassen wer-
den, wenn sie zu fernerem sechsjährigen Dienste tüchtig und brauchbar sind.
8. 37.
Derjenige, welcher seine Militär-Pflicht durch einen Stellvertreter erfüllen
zu lassen wünscht, hat sein diesfallsiges Gesuch, bevor er in den Aktiv-Bestand
des Militärs eingestellt ist, binnen vier Wochen nach der alljährlichen Bekannt-
machung der Bezirks-Direktoren über die aktiv Dienstpflichtigen (6. 25) bei
dem Militär-Kommando anzubringen und gleichzeitig die vorschriftsmäßige Ein-
standssumme (F. 38) zur Stellvertretungsgelder-Kasse zu zahlen.
Wird über die Militär-Pflicht eines Dienstpflichtigen erst nach der alljähr-
lich erfolgenden Bekanntmachung der zum Eintritt in den aktiven Dienst be-
stimmten Dienstnummern definitiv entschieden, so ist er innerhalb vier Wochen,
von dem Tage an gerechnet, wo ihm die fragliche Entscheidung bekaunt ge-
macht worden ist, ebenfalls befugt, ein Gesuch um Stellvertretung, wie vor-
stehend gedacht, unter Zahlung der Einstandssumme, anzubringen.
8. as.
Die nach dem vorstehenden Paragraphen von dem betroffenen Dienstpflich-
tigen für die Befreiung von vierjähriger Dienstzeit im Aktiv-Bestande und zwei-
jähriger Dienstzeit in der Reserve des Militärs zu zahlende Einstandssumme
beträgt regelmäßig Zweihundert Thaler Landes-Währung.
Das Staats-Ministerium ist ermächtigt, diese Summe nach Bedürfniß an-
gemessen zu erhöhen, und hat, wenn eine solche Aenderung für nothwendig er-
achtet wird, solche gleichzeitig mit der von den Bezirks-Direktoren zu erlassenden
Bekanntmachung (F. 25) zur Keuntniß der betheiligten Dienstpflichtigen bringen
zu lassen.
s. 39.
Die Ermittelung der Stellvertreter geschieht nach Maßgabe der erfolgten
Anträge auf Stellvertretung durch das Militär-Kommando, welches zu dies-
fallsigen Anmeldungen alljährlich durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern
hat.
Bei der Auswahl der Stellvertreter sind vorzugsweise diejenigen Unter-
offliziere und Gemeinen zu berücksichtigen, welche ihre gesetzliche Dienstzeit schon
beendigt haben, oder denen nach Bestimmung im F. 36 die eigene oder über-
nommene Reserve-Dienstzeit gänzlich erlassen worden ist.