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8. 0.
Diejenigen, welche sich als Stellvertreter bei dem Militär-Kommando an-
gemeldet haben und von Letzterem nicht sofort zurückgewiesen worden sind, blei-
ben drei Monate lang, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, zum Eintritt
in das Militär verbunden, innerhalb welcher Frist sie vom Militär-Kommando
Bescheid zu erhalten haben. Leisten sie der Ordre zum Eintreffen bei der
Truppe keine Folge, so verfallen sie den militärischen Strafen des Ungehorsams,
nach Befinden der Desertion.
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Ein Soldat kann nur ausnahmsweise und bloß dann um die Vergünsti-
gung nachsuchen, sich vertreten zu lassen, wenn er auswandern will, oder wenn
er durch seine Beibehaltung bei der Truppe wichtige Vortbeile verlieren, oder
wesentliche Nachtheile erleiden würde. Hierüber entscheidet das Stagts-Ministerium.
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselbe die gefetzliche Einstandssumme
zu erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Jahre von der Stellvertretung
Gebrauch macht. Geschieht letzteres nach Ablauf dieser Zeit, so ist nur die
halbe Einstandssumme zu bezahlen.
Wenn einem Stellvertreter unter obigen Voraussetzungen die nachgesuchte
Entlassung bewilligt wird, so verliert er seinen Anspruch auf die Einstands-
summe, falls er in nerhalb der ersten drei Jahre verabschiedet wird, wo hingegen
er die Hälfte der Einstandssumme ausgezahlt erhält, wenn seine Verabschiedung
in die letzten drei Jahre fällt. (Vergl. jedoch F. 51.)
s. a2.
Durch Einzahlung der festgesetzten Einstandssumme zur Stellvertretungs-
gelder-Kasse werden die zu vertretenden Dienstpflichtigen oder Soldaten der
eigenen oder übernommenen Militär-Dienstpflicht gänzlich enthoben.
8. 43.
Der Stellvertreter erlangt einen Anspruch an die Stellvertretungsgelder-
Kasse nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und hat die militärdienstlichen
Pflichten eben so zu erfüllen, als wenn er für seine Person zum Dienste ver-
pflichtet wäre.
Ueber seinen Anspruch erhält der Einsteher eine Bescheinigung von der
Kommando-Behäörde.
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