Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

125 
8. 0. 
Diejenigen, welche sich als Stellvertreter bei dem Militär-Kommando an- 
gemeldet haben und von Letzterem nicht sofort zurückgewiesen worden sind, blei- 
ben drei Monate lang, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, zum Eintritt 
in das Militär verbunden, innerhalb welcher Frist sie vom Militär-Kommando 
Bescheid zu erhalten haben. Leisten sie der Ordre zum Eintreffen bei der 
Truppe keine Folge, so verfallen sie den militärischen Strafen des Ungehorsams, 
nach Befinden der Desertion. 
* 
Ein Soldat kann nur ausnahmsweise und bloß dann um die Vergünsti- 
gung nachsuchen, sich vertreten zu lassen, wenn er auswandern will, oder wenn 
er durch seine Beibehaltung bei der Truppe wichtige Vortbeile verlieren, oder 
wesentliche Nachtheile erleiden würde. Hierüber entscheidet das Stagts-Ministerium. 
Wird sein Gesuch bewilligt, so hat derselbe die gefetzliche Einstandssumme 
zu erlegen, dafern er vor Ablauf der ersten drei Jahre von der Stellvertretung 
Gebrauch macht. Geschieht letzteres nach Ablauf dieser Zeit, so ist nur die 
halbe Einstandssumme zu bezahlen. 
Wenn einem Stellvertreter unter obigen Voraussetzungen die nachgesuchte 
Entlassung bewilligt wird, so verliert er seinen Anspruch auf die Einstands- 
summe, falls er in nerhalb der ersten drei Jahre verabschiedet wird, wo hingegen 
er die Hälfte der Einstandssumme ausgezahlt erhält, wenn seine Verabschiedung 
in die letzten drei Jahre fällt. (Vergl. jedoch F. 51.) 
s. a2. 
Durch Einzahlung der festgesetzten Einstandssumme zur Stellvertretungs- 
gelder-Kasse werden die zu vertretenden Dienstpflichtigen oder Soldaten der 
eigenen oder übernommenen Militär-Dienstpflicht gänzlich enthoben. 
8. 43. 
Der Stellvertreter erlangt einen Anspruch an die Stellvertretungsgelder- 
Kasse nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes und hat die militärdienstlichen 
Pflichten eben so zu erfüllen, als wenn er für seine Person zum Dienste ver- 
pflichtet wäre. 
Ueber seinen Anspruch erhält der Einsteher eine Bescheinigung von der 
Kommando-Behäörde. 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.