Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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8. Aaa. 
Die Einstandssumme wird bei der Stellvertretungsgelder-Kasse als Kaution 
niedergelegt, mit 3½ Procent jährlich verzinst und dem Einsteher nach beendig- 
ter Dienstzeit ausgezahlt. 
8. . 
Der Einsteher kann während seiner Dienstzeit weder die Einstandssumme 
noch deren Zinsen an Andere abtreten, oder sonst darüber verfügen, außer auf 
den Todesfall. Weder das Einstands-Kapital noch dessen Zinsen können als 
Hülfsgegenstand angegeben oder gerichtlich mit Beschlag belegt werden. 
#3#6. 
Stirbt ein Stellvertreter, so wird die nach Verhältniß seiner Dienstzeit 
verdiente Einstandssumme sammt fälligen Zinsen an seine Erben oder sonst zum 
Empfang Berechtigte ausgezahlt. 
. A7. 
Im Falle einer Selbstentleibung des Stellvertreters verfällt die Einstands- 
summe der Stellvertretungsgelder-Kasse. Das Staats-Ministerium ist aber er- 
mächtigt, nach Beschaffenheit der Umstände den Erben des betreffenden Stell- 
vertreters ausnahmsweise die wirklich verdiente Einstandssumme ganz oder zum 
Theil auszahlen zu lassen. 
8. 48. 
Wird ein Stellvertreter wegen eingetretener un verschuldeter Untüchtig- 
keit aus dem Militär gänzlich entlassen, so erhält er die ganze wirklich ver- 
diente Einstandssumme nebst rückständigen Zinsen ausgezahlt. 
S. A9. 
Wenn ein Stellvertreter vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit zum 
Militär-Dienste sich unbrauchbar macht, 
wenn er des Verbrechens der Desertion sich schuldig gemacht, 
wenn er nach militärstrafrechtlichen Bestimmungen als unwürdig aus der 
Truppe entfernt, oder 
nach Maßgabe des §. 50 des gegenwärtigen Gesetzes entlassen worden ist, 
so verfällt die Einstandssumme dem Stellvertretungs-Fonds. 
Nur ausnahmsweise kann das Staats-Ministerium auf Antrag des Militär- 
Kommandos dem wieder eingebrachten und zum Dienste wieder eingestellten De- 
serteur, wegen nachgefolgter besonders guter Aufführung, einen Theil der Ein- 
standssumme auszahlen lassen.
	        
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