137
alle sogenannte Kuͤchengefaͤlle an Gaͤnsen, Capaunen, alten und jungen Hennen,
Eiern, Kaͤsen, Fischen und dergl. nach Lagerbuch oder observanzmäsigen Preisen
berechnet;
bb) * Naturalien, und zwar: Rokken, Dinkel, Haber, Gerste u. s. w. Wein und
Bier, nach dem Württemb. Maaß. Unter den Naturalien sind auch die Landgar-
be und der Theil: Wein, ferner Landachten nach Zelg, zu bemerken, und der Ertrag
nach einer 12sährigen Durchschnitts-Berechnung anzugeben. 6
cc) Hand= und Spann= oder Fuhrfrohnen. So ferne dafür etwas bestimmtes an Geld
bezahlt werden muß, ist der Betrag unter den Geld-Gefällen einzubringen.
Hingegen sind die Dienste, welche in Natura geleistet werden müssen, hier auf-
zuzählen, und der wahre Werth an Geld auszuwerfen. Auch haben die Cameral-
Beamte hier zu bemerken, welche Gattungen von Frohnen und zu welchem Zwek
solche schlechterdings ferner beizubehalten wären.
dd) Sreuren, bei welchen nur anzumerken ist, wie viel das Ordinartum oder eine ein-
fache Steuer bisher betragen habe, und wie viel dergleichen Steuer= Simpla als
Fahres-Quantum gewöhnlich bezahlt werden mussen.
ee) Zehenden. Hier ist blos anzuzeigen, ob die Güter Zehendpflichtig oder Zehend-
frei seien.
fk) Laudemial-Gebühren. Unter diesen sind die gewöhnlichsten: Weglöse, welche
meist in einer bestimten Summe besteht, deren Betrag nun anzuzeigen ist.
Handlohn, Auffarth, Bestand-Geld, Ehrschaz, Fall. Diese Ab-
gaben bestehen entweder in einem gewißen Theil des Werthes der zum Fall-Lehen
gehörigen Güter; oder sse richten sich in einer durch die Observanz begründeten Pro-
portion nach dem jährlichen Steuer-Simplum, welches auf das Gur radicirt ist;
oder sie stehet zu Gnaden, in welchem Fall gewöhnlich gewiße Procente von dem
Guts-Werth als Fall oder Bestand angesezt werden.
Weitere Abgaben, welche bisweilen neben dem Handlohn, Bestandgeld, Ehr-
schaz 2c. entrichtet werden müssen, sind: Bestes Haupt, Pferds= Fall, Küh Fall,
Haupt= Recht, wosern das leztere nicht local, sondern mit dem Bestz der Fall-Lehen
verbunden ist. Bei diesem Gegenstand haben die Cameral-Beamte auf die Bestim-
mungen der Saal-Lager= oder Grundbücher, oder auf die den Besiszern ertheilten
Lehen-Briefe, und auf eine unfürdenkliche Observanz, wodurch für den Fall, Hand-
lohn u. s. w. oder für das nicht ausgeübte Heimfall-Recht etwas gewisses festgesezt
ist, genau zu achten, sich darnach sorgfältig zu erkundigen, und den Betrag, nebst
der Gebühr, welche bei der lezten Veränderung eingezogen wurde, und wann diese
sich ereignet habe, anzuzeigen. Endlich ist hier
z8) auch noch dasjenige zu bemerken, was der Beslzer eines Fall-Lehens neben den
Abgaben an die Koönigl. Cameral= Beamtungen, einem andern Corpus, oder der
Patrimonial' Herrschaft zu entrichten hat, und der Betrag und Werth dieser Abga-
ben anzuzeigen. " J
5) Auf jeden Fall, besonders aber, weil die Bestimmung der Laudemial-Gebuͤhren sich
nach dem Werthe der Guͤter richtet, wird eine Taxation derselben nothwendig.