Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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alle sogenannte Kuͤchengefaͤlle an Gaͤnsen, Capaunen, alten und jungen Hennen, 
Eiern, Kaͤsen, Fischen und dergl. nach Lagerbuch oder observanzmäsigen Preisen 
berechnet; 
bb) * Naturalien, und zwar: Rokken, Dinkel, Haber, Gerste u. s. w. Wein und 
Bier, nach dem Württemb. Maaß. Unter den Naturalien sind auch die Landgar- 
be und der Theil: Wein, ferner Landachten nach Zelg, zu bemerken, und der Ertrag 
nach einer 12sährigen Durchschnitts-Berechnung anzugeben. 6 
cc) Hand= und Spann= oder Fuhrfrohnen. So ferne dafür etwas bestimmtes an Geld 
bezahlt werden muß, ist der Betrag unter den Geld-Gefällen einzubringen. 
Hingegen sind die Dienste, welche in Natura geleistet werden müssen, hier auf- 
zuzählen, und der wahre Werth an Geld auszuwerfen. Auch haben die Cameral- 
Beamte hier zu bemerken, welche Gattungen von Frohnen und zu welchem Zwek 
solche schlechterdings ferner beizubehalten wären. 
dd) Sreuren, bei welchen nur anzumerken ist, wie viel das Ordinartum oder eine ein- 
fache Steuer bisher betragen habe, und wie viel dergleichen Steuer= Simpla als 
Fahres-Quantum gewöhnlich bezahlt werden mussen. 
ee) Zehenden. Hier ist blos anzuzeigen, ob die Güter Zehendpflichtig oder Zehend- 
frei seien. 
fk) Laudemial-Gebühren. Unter diesen sind die gewöhnlichsten: Weglöse, welche 
meist in einer bestimten Summe besteht, deren Betrag nun anzuzeigen ist. 
Handlohn, Auffarth, Bestand-Geld, Ehrschaz, Fall. Diese Ab- 
gaben bestehen entweder in einem gewißen Theil des Werthes der zum Fall-Lehen 
gehörigen Güter; oder sse richten sich in einer durch die Observanz begründeten Pro- 
portion nach dem jährlichen Steuer-Simplum, welches auf das Gur radicirt ist; 
oder sie stehet zu Gnaden, in welchem Fall gewöhnlich gewiße Procente von dem 
Guts-Werth als Fall oder Bestand angesezt werden. 
Weitere Abgaben, welche bisweilen neben dem Handlohn, Bestandgeld, Ehr- 
schaz 2c. entrichtet werden müssen, sind: Bestes Haupt, Pferds= Fall, Küh Fall, 
Haupt= Recht, wosern das leztere nicht local, sondern mit dem Bestz der Fall-Lehen 
verbunden ist. Bei diesem Gegenstand haben die Cameral-Beamte auf die Bestim- 
mungen der Saal-Lager= oder Grundbücher, oder auf die den Besiszern ertheilten 
Lehen-Briefe, und auf eine unfürdenkliche Observanz, wodurch für den Fall, Hand- 
lohn u. s. w. oder für das nicht ausgeübte Heimfall-Recht etwas gewisses festgesezt 
ist, genau zu achten, sich darnach sorgfältig zu erkundigen, und den Betrag, nebst 
der Gebühr, welche bei der lezten Veränderung eingezogen wurde, und wann diese 
sich ereignet habe, anzuzeigen. Endlich ist hier 
z8) auch noch dasjenige zu bemerken, was der Beslzer eines Fall-Lehens neben den 
Abgaben an die Koönigl. Cameral= Beamtungen, einem andern Corpus, oder der 
Patrimonial' Herrschaft zu entrichten hat, und der Betrag und Werth dieser Abga- 
ben anzuzeigen. " J 
5) Auf jeden Fall, besonders aber, weil die Bestimmung der Laudemial-Gebuͤhren sich 
nach dem Werthe der Guͤter richtet, wird eine Taxation derselben nothwendig.
	        
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