134
lung nach besonderen Vorschriften in der gedachten Prozeß; Art zu erfolgen
hat — nämlich Klagen auf Ergänzung der älterlichen oder vormundschaft-
lichen Einwilligung zu einem Eheversprechen, zwischen Auszüglern und dem
Gutsübernehmer oder über Alimente überhaupt, Ansprüche aus außperehelicher
Schwängerung, Viehgewährschaftsstreitigkeiten — ohne Rücksicht auf den Be-
trag des Streitgegenstandes behandelt werden:
1) alle Besitzklagen, also insbesondere die Klagen auf Schutz im gegen-
wärtigen Besitze oder auf Wiedererlangung des verlorenen Besitzes mit
Einschluß der Spolien-Klage;
2) alle Anträge auf Ertheilung von Interdikten;
3) Streitigkeiten über Untersagung der Fortsetzung einer neuen Anlage
(operis nori nunciatio) oder über drohende Schäden (damnum
infectum);
4) Provokations-Klagen (er lege dillamari und ex lege si contendat);
5) Hausmiethstreitigkeiten, insoweit es sich nur um Einzug oder Auszug
handelt;
6) andere mit Rücksicht auf den Streitgegenstand wichtige Prozeß-Sachen,
über deren Verhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
31. Mai 1817 die Parteien sich vereinbaren.
Beträgt in einem der vorstehend bezeichneten Fälle der schätzbare Gegen-
stand des Rechtsstreites weniger als fünf und zwanzig Thaler, so ist derselbe nach
dem für geringfügige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahren zu verhandeln.
Ist der Gegenstand von einem Werthe von Ein Hundert Thalern oder
darüber oder unschätzbar, so kann derselbe geeigneten Falles auch im Wege
des Erekutiv-Prozesses verfolgt werden.
Insoweit die gedachten Rechtsstreitigkeiten ihrem Gegenstande nach zu den
wichtigen gehören, sind hinsichtlich
a) der Bestellung des Kostenvorstandes,
b) der Bestimmung über Vernehmung der Zeugen und Sachpverständigen
(§. 8) und
) der Zulässigkeit der Oberberufung (vergl. §. 4 am Ende);
die im ordentlichen Prozesse geltenden einschlagenden Vorschriften zur Anwen-
dung zu bringen.