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Enderkenntnisse ein förmliches Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß vor-
ausgegangen ist, die Parteien, statt ihnen die Beibringung von Deduktions-=
Schriften aufzugeben, zu einem auf eine bestimmte Stunde anzuberaumendem münd-
lichen Audienz-Termine vorzuladen und in diesem Termine nach einleitendem Vortrage
durch den Referenten mit ihren rechtlichen Ausführungen zu hören, worauf
nach Statt gefundener Berathung alsbald zu erkennen und das Erkenntniß nebst
den Entscheidungsgründen sofort zu publiciren ist. Jedoch darf unter Umstän-
den auch die spätere Publikation vorbehalten werden.
Ebenso kann nach dem Ermessen des Gerichtes verfahren werden, wenn es
sich nach geschlossenem ersten Verfahren um die Ertheilung eines Erkenntnisses
über die Statthaftigkeit der Klage, bezüglich auf Beweis und Gegenbeweis
handelt.
Die Ladung erfolgt in allen solchen Fällen unter dem Präjudiz, daß trotz
des Ausbleibens der Parteien oder einer derselben mit dem Eintritte der in
der Ladung bestimmten Stunde mit der Verhandlung und dem Verspruche
der Sache werde verfahren werden.
Das Gericht ist befugt, richterlichen Beamten, Sachwaltern, Auditoren
und Accessisten den Zutritt zu den Audienz-Terminen zu gestatten.
Häufung der Zeugen und Sachverständigen.
8. 13.
Werden von dem Beweisführer und Gegenbeweisführer über einen und
denselben Thatumstand mehr als fünf Zeugen benannt, so hat derselbe in Be-
treff der über diese Zahl hinaus vorgeschlagenen Zeugen, sofern solche vom Ge-
richte für zulässig erachtet werden sollten, die durch den betreffenden Beweis
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in allen Fällen selbst
zu tragen.
Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, vor Abhörung der
über diese Zahl hinans vorgeschlagenen Zeugen einen angemessenen Kostenvor-
schuß einzufordern (vergl. Anmerkung zu F. 8 I, lit. b des Sportel-Gesetzes
vom 6. Dezember 1853).