Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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Enderkenntnisse ein förmliches Produktions= und Reproduktions-Erkenntniß vor- 
ausgegangen ist, die Parteien, statt ihnen die Beibringung von Deduktions-= 
Schriften aufzugeben, zu einem auf eine bestimmte Stunde anzuberaumendem münd- 
lichen Audienz-Termine vorzuladen und in diesem Termine nach einleitendem Vortrage 
durch den Referenten mit ihren rechtlichen Ausführungen zu hören, worauf 
nach Statt gefundener Berathung alsbald zu erkennen und das Erkenntniß nebst 
den Entscheidungsgründen sofort zu publiciren ist. Jedoch darf unter Umstän- 
den auch die spätere Publikation vorbehalten werden. 
Ebenso kann nach dem Ermessen des Gerichtes verfahren werden, wenn es 
sich nach geschlossenem ersten Verfahren um die Ertheilung eines Erkenntnisses 
über die Statthaftigkeit der Klage, bezüglich auf Beweis und Gegenbeweis 
handelt. 
Die Ladung erfolgt in allen solchen Fällen unter dem Präjudiz, daß trotz 
des Ausbleibens der Parteien oder einer derselben mit dem Eintritte der in 
der Ladung bestimmten Stunde mit der Verhandlung und dem Verspruche 
der Sache werde verfahren werden. 
Das Gericht ist befugt, richterlichen Beamten, Sachwaltern, Auditoren 
und Accessisten den Zutritt zu den Audienz-Terminen zu gestatten. 
Häufung der Zeugen und Sachverständigen. 
8. 13. 
Werden von dem Beweisführer und Gegenbeweisführer über einen und 
denselben Thatumstand mehr als fünf Zeugen benannt, so hat derselbe in Be- 
treff der über diese Zahl hinaus vorgeschlagenen Zeugen, sofern solche vom Ge- 
richte für zulässig erachtet werden sollten, die durch den betreffenden Beweis 
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in allen Fällen selbst 
zu tragen. 
Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, vor Abhörung der 
über diese Zahl hinans vorgeschlagenen Zeugen einen angemessenen Kostenvor- 
schuß einzufordern (vergl. Anmerkung zu F. 8 I, lit. b des Sportel-Gesetzes 
vom 6. Dezember 1853).
	        
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