Uegierungs- Slatt
fur das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar- Eisenach.
Nummer 22. Weimar. 9. August 1857.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
#2c. 2c.
Die Wahrnehmung vielfacher Mißstände, welche aus der Anwendung der
zeither gültigen, in den einzelnen Theilen des Landes verschieden gestalteten
und zumeist gänzlich veralteten Bergordnungen und Berggebräuche hervorgehen
und dem Aufschwunge des Bergbaues binderlich im Wege stehen, haben Uns
veranlaßt, ein, den Bedürfnissen der Zeit entsprechendes, neues Bergge-
setz ausarbeiten zu lassen, welchem Wir, nach vorgängigem Beirathe und er-
theilter Zustimmung Unseres getreuen Landtages, in nachstehender Fassung
Unsere landesherrliche Sanktion ertheilen.
Wir verkündigen dasselbe hiermit für Unser Großherzogthum und verord-
nen mit verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtages daneben noch
Folgendes:
I.
In Beziehung auf die vormals Hennebergschen Landestheile Unseres
Großherzogthumes auf dem Grunde des Henneberger Theilungs-Rezesses vom
Jabre 1660:
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