Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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men, oder endlich vas darauf hin verliehene Feld auflässig geworden, 
so ist damit auch das oben bezeichnete Vorrecht zu Gunsten derjenigen 
Dritten erloschen, welchen gegenüber es geltend gemacht worden war. 
—E 
Diejenigen, welche den Steinkohlen= oder Braunkohlen-Bergbau auf 
ihrem, in den genannten Gebietstheilen belegenen Grundbesitze für 
eigene Rechnung betreiben, sind den in den FK.S. 159 und 164 des 
Berggesetzes bezeichneten fiskalischen Abgaben nicht unterworfen. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent höchsteigenhändig vollzogen und sol- 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
— 
che 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Juni 1857. 
1 Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
	        
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