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Gemeinschaft des Eigenthumes und nach dem unter ihnen bestehenden Vertrage,
in dessen Ermangelung aber nach den allgemeinen Grungsätzen des Gesellschafts-
vertrages zu beurtheilen.
8. 19.
Fortsetzung.
Für Verbindlichkeiten, welche aus dem Betriebe ihres Bergbaues erwach-
sen, haften die Gesellen Dritten gegenüber, wenn diesen eine Verpflichtung zu
ungetheilter Hand nicht ausdrücklich zugesichert worden, nur nach Verhältniß
ihrer Antheile am Berggebäude.
§. 20.
Fortsetzung.
Gesellenschaften haben dem Bergamte anzuzeigen, in welcher Weise sie
ihre inneren Angelegenheiten bei Verwaltung ihrer Grube besorgen wollen und,
dafern sie besondere Verträge hierüber errichten, diese dem Bergamte zur Kennt-
nißnahme zu überreichen. Solche Verträge dürfen den Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht zuwiderlaufen.
8. 21.
Korporative Vereine.
Drei oder mehr Personen, welche ein Berggebäude gemeinschaftlich besitzen,
können, und Bersitzer eines Berggebäudes, welche die Zabl Acht übersteigen,
müssen — letzteren Falles auf Erfordern der Bergbebörde — Behufs der Aus-
übung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Obliegenheiten in Bezug auf den
Bergbau einen korporativen Verein bilden.
. 22.
Fortsetzung (Statnten).
In beiden Fällen sind Statuten von denselben zur Prüfung und Bestäti-
gung durch die Staatsregierung vorzulegen.
Sowohl die erfolgte Bestätigung, als die Wiederauflösung solcher Vereine
ist von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die Statuten sind ent-
weder gleichfalls öffentlich bekannt zu machen, oder doch zu Jedermanns Ein-
sicht bei Letzterer aufzulegen.
8. 28.
Fortsetzung (Nöthigung zur Vereinsbildung).
Handelt es sich um die Nötbigung zur Bildung eines solchen Vereines
(&. 21), so sind die Statuten binnen einer von dem Bergamte, da nöthig bei
Verlust der Belethung, zu stellenden, mindestens drei Monate haltenden Frist
bei demselben im Entwurfe zu überreichen. Etwatge Erinnerungen dagegen
sind binnen gleicher Gestalt weiter zu setzenden Fristen zu erledigen.