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. 24.
Germeinlch us Anstalten.
Wenn mehre verschiedene Bergwerkseigenthümer sich zu gemeinschaftlichen
Unternehmungen (z. B. technischen und ökonomischen Anstalten zur Aufberei-
tung und Nutzbarmachung der Mineralien, Herbeischaffung fördernder Hülfs-
mittel 2c.) vereinigen, welche sich auf den Bergbau beziehen, jedoch nicht
eigentliche Grubenunternehmungen sind (bezüglich deren solche Vereinigungen
lediglich nach den §.. 18, 21 zu behandeln sind), so haben die betreffenden
Grubeneigenthümer und Vereinsvorstände über die Angelegenheiten dieser An-
stalten gemeinschaftlich und nach Verhältniß ihrer Betheiligung bei denselben —
dafern nicht vertragsmäßig etwas Anderes bestimmt ist — abzustimmen und
zu beschließen, zur Repräsentation der Anstalt bei den Bergbehörden aber und
dritten Personen gegenüber einen gemeinsamen, inländischen Bevollmächtigten
zu ernennen, denselben mit besonderer Vollmacht und Instruktion zu versehen
und dem Bergamte Anzeige davon zu machen.
Dritter Abschnitt.
Bon der unmittelbaren Erwerbung des Bergwerkseigenthumes.
Erstes Kapitel.
Vom Schürfen.
2.
Erlaubniß zum Schürfen.
Das Recht, mit den in diesem Gesetze bezeichneten Wirkungen (F.I. 26,
32, 35, 43) alle oder gewisse der im K. 2 bezeichneten Mineralien aufsuchen
zu dürfen (Schürfen), wird von dem Bergamte durch Ausstellung eines
Schürfscheines ertheilt. Wenn es sich um Salz oder Salzquellen handelt, ist
hierzu vorgängige Genehmigung des Staats-Ministeriums erforderlich.
26.
» Sschüksselh
DasSchürffeldistnach"seinenGrenzeu"(S.50)imSchütfscheinegenau
zu bestimmen; es darf aber eine Ausdehnung von Einhunderttausend Quadrat-
lachtern nicht überschreiten.
Innerhalb dieser Grenzen dürfen nicht gleichzeitig an verschiedene Per-
sonen Schürfscheine auf dieselben Mineralien ertheilt werden.
An einen und denselben Schürfer dürfen gleichzeitig mehre Schürfscheine
nur dann ertheilt werden, wenn die verschiedenen Schürffelder einen Abstand
von mindestens Eintausend Lachtern in kürzester Linie von einander haben.
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