Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs- Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 10. Januar 1887. 
Ministerial-Bekanutmachungen. 
I. In Abvesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
mit Genehmigung des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums dem Herrn 
Chr. Trunk zu Eisenach auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf einen von 
ihm verbesserten Planimeter nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, auf die Dauer von 
fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes 
mit der Wirkung ertheilt worden, daß dem Patent-Juhaber ein Recht zur 
ausschließlichen Anfertigung dieses verbesserten Planimeters zustehe, ohne daß 
sedoch Jemand in der Anfertigung bereits bekannter Theile der Erfindung be- 
schränkt werden soll. 
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als er- 
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der 
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht 
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. 
Bl. vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereinsstaaten bei 
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt 
worden. 
Rachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 10. Dezember 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorff. 
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