Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 10. Januar 1887.
Ministerial-Bekanutmachungen.
I. In Abvesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
mit Genehmigung des Großherzoglichen Gesammt-Ministeriums dem Herrn
Chr. Trunk zu Eisenach auf diesfallsiges Nachsuchen ein Patent auf einen von
ihm verbesserten Planimeter nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium niedergelegten Beschreibung und Zeichnungen, auf die Dauer von
fünf Jahren von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthumes
mit der Wirkung ertheilt worden, daß dem Patent-Juhaber ein Recht zur
ausschließlichen Anfertigung dieses verbesserten Planimeters zustehe, ohne daß
sedoch Jemand in der Anfertigung bereits bekannter Theile der Erfindung be-
schränkt werden soll.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes — welches übrigens dann als er-
loschen zu betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der
Erfindung im Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht
binnen Jahresfrist nachgewiesen wird — die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.
Bl. vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15, 16) in den Zollvereinsstaaten bei
Erfindungs-Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt
worden.
Rachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 10. Dezember 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorff.
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