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8. 27.
Dauer der Schürferlaubniß.
Die Dauer der Gültigkeit der Schürfscheine ist bei Ertheilung derselben
nach Ermessen der Bergbehörde, jedoch nicht über ein Jahr hinaus, zu be-
stimmen.
Eine Verlängerung der Schürffrist kann ertheilt werden, wenn der Schür-
fer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürfarbeiten ohne sein Ver-
schulden nachweislich behindert worden ist.
Ist diese Voraussetzung nicht vorhanden, so darf dem Schürfer auf das-
selbe Schürffeld innerhalb des Zeitraumes von einem Jahre nach Ablauf der
Schürffrist eine neue Schürferlaubniß nicht ertheilt werden.
8. 28.
Schürfen im verliehenen Felde.
In einem bereits verliehenen Felde darf nur dann Erlaubniß zum Schür-
fen ertheilt werden, wenn die Verleihung auf einzelne bestimmte Mineralien
ertheilt ist und auf andere Mineralien geschürft werden soll; in diesem Falle
sind die Mineralien, auf welche zu schürfen Erlaubniß ertheilt wird, namentlich
anzugeben.
29.
Verbot des Schürfens an gewissen Orten.
Unter und in der Nähe von Gebäuden, eingefriedigten Hofstellen und
Brunnen, bis zu einer Entfernung von zehen Lachtern im Umkreise, ingleichen
in Gärten und Parkanlagen, sowie in unterirdischen Bauanlagen, als Gruben,
Kellern, Tunneln und dergleichen, ist das Schürfen ohne Zustimmung des
Eigenthümers nicht gestattet.
Auch wenn diese ertheilt ist, kann die Erlaubniß zum Schürfen an den
eben genannten Orten sowohl, als an anderen Stellen aus Gründen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit oder aus sonstigen überwiegenden Rücksichten
auf das Gesammtwohl und das Staats-Interesse versagt werden, und es hat
darüber bei entstehenden Zweifeln das Bergamt bei dem Staats-Ministerium
anzufragen; ohne dessen Genehmigung insbesondere auch das Schürfen auf öf-
fentlichen Straßen und Eisenbahnen, an Wasserschutzbauten und Wasserleitungen,
an den Landesgrenzen, in Ortschaften, auf und in der Nähe aller zum öffent-
lichen Bedarfe dienenden Aulagen nicht gestattet ist-
In Friedhöfen ist das Schürfen verboten.