8. Ba.
Vermefsung und Versteinung der. Grubenfelder.
Das Bergamt hat das verliehene Grubenfeld binnen Jahresfrist, von der
erfolgten Verleihung an gerechnet, unter seiner Leitung vom Markscheider ver-
messen und, da nöthig, versteinen zu lassen.
Die Vermessung mehrer, während eines Jahres verliehener Grubenfelder
hat nach der Zeitfolge der Verleihung zu geschehen.
Auf Antrag des Beliehenen kann die Vermessung und Versteinung auf
längere Zeit ausgesetzt werden, wenn und so lange solche dem Bergamte nach
den Umständen entbehrlich erscheint.
Ergiebt sich bei der Vermessung, daß das Feld in ein früher verliehenes
Feld übergreift, so sind die Grenzen des zu vermessenden Feldes zu beschrän-
ken und in der betreffenden Verleihungsurkunde, sowie im Bergbuche die er-
forderlichen Berichtigungen vorzunehmen.
Zu der förmlichen Vermessung und Versteinung sind, außer dem Beliehe-
nen selbst, auch die benachbarten Grubenfeldbesitzer und die betreffenden Grund-
besitzer zuzuziehen und die Ersteren über ihr Anerkenntniß der Grenzpunkte zu
Protokoll zu befragen. Erscheinen die Betheiligten, der unter gehöriger Ver-
warnung an sie erlassenen Vorladung ohnerachtet, in dem Vermessungs-Ter-
mine nicht, so ist nichtsdestoweniger die Vermessung vorzunehmen und spätere
Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfolgten Vermessung und Versteinung
sind nicht zu beachten.
. BB.
Grubenfelder, welche naͤch der früheren Begrenzungsart verliehen sind.
Alsbald nach dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes sind von der
obersten Bergbehörde mittelst öffentlicher Befanntmachung (G. 207) die mit
Bergbau Beliehenen aufzufordern, binnen einer präklusiven Frist von sechs Mo-
naten ihre Beleihungen bei dem betreffenden Bergamte anzumelden und zu be-
scheinigen, dabei auch anzugeben, welche Grenzbestimmung dieselben für ihr
Grubenfeld begehren (F. 56).
Diejenigen Oertlichkeiten des Landes, bezüglich deren innerhalb der be-
stimmten Frist Beleihungen nicht angemeldet und weiter bescheinigt werden, sind
für unverliebenes, bezüglich auflässiges (6G. 178) Feld zu erachten.
Den Gläubigern eines jeden solchergestalt auflässig gewordenen Bergge-
bäudes steht das Recht zu, binnen einer weiteren, vom Ablaufe der vorgedach-
ten Frist an zu rechnenden, dreimonatlichen präflusiven Frist, auf die gericht-
liche Versteigerung des ihnen haftenden Bergwerkseigenthumes anzutragen und
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