Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

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ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Mit Ablauf dieser weiteren 
Frist erlöschen die Ansprüche der Gläubiger, auch der hypothekarischen, auf Be- 
friedigung aus dem Bergwerkseigenthume von selbst und es fällt das letztere 
in's Freie (F. 179). 
Bei ausbleibender oder mangelhafter Erklärung über die Feldgrenzbestim- 
mung bleibt solche dem Ermessen der Bergbehörde überlassen. Dieefallsige 
Anträge nach Ablauf der Frist können nur als neue Muthungen oder Los- 
sagungen in Betracht kommen. 
Die angemeldeten und bescheinigten Beleihungen sind in dem Bergbuche 
(S. 53) einzutragen. 
8. 36. 
Fortsetzung. 
Die vor dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes nach der zeitheri— 
gen Verleihungsart verliehenen Grubenfelder sind auf Staatskosten nach der 
neuen Verleihungsart zu begrenzen und, da nöthig, zu versteinen. 
Die Grenzen des Grubenfeldes sind dem betroffenen Grubeneigenthümer 
im freien unverliehenen Felde nach seiner eigenen Wahl anzuweisen (vergleiche 
§. 158 Schlußsatz). 
Wenn das angrenzende Feld verliehen ist, so sind die Grenzen zwischen 
den markscheidenden Gruben vom Bergamte zu bestimmen; es bleibt aber dies- 
falls den Grubeneigenthümern das Recht vorbehalten, die ihnen bis zu dem 
genannten Zeitpunkte bereits verliehenen Lagerstätten dem Streichen und Fal- 
len nach in der, der ertheilten Verleihung und dem zeitherigen Rechte nach 
statthaften, Maße abzubauen. 
. BI. 
Bekanntmachung der Verleihungen. 
Alle Verleihungen sind von dem Bergamte in den Gemeinden der Flu- 
ren, welche von den Grubenfeldern berührt werden, mit Angabe des betroffe— 
nen Flurstriches, durch die Gemeindevorstände zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen. 
8. B8. 
Berechtigung der Grubenrigenthümer zur Betreibung von Gewerben und Handwerken. 
Die Grubeneigenthümer sind berechtigt, zu ihren Bergwerkszwecken sowohl 
unzünftige, als zünftige Gewerbe und Handwerke zu betreiben und hierzu sich 
eigener Handwerker, welche an die Vorschriften einer zünftigen Erlernung und 
Gewinnung des Meisterrechtes nicht gebunden sind, zu bedienen.
	        
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