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. B9.
Rechte an den in einem Grrbensed- gewonnenen unverliehenen Mineralien.
Die in einem Grubenfelde gelegentlich des Abbaues verliehener Mineralien
gewonnenen verleihbaren, jedoch unverliehenen Mineralien werden Eigenthum
des Grubenfeldbesitzers.
Die zu den verleihbaren nicht gehörigen Mineralien bleiben, insoweit sie
nicht zu dem Grubenbaue über oder unter Tage als Versatz- oder Mauer—
steine gebraucht werden, dem Grundeigenthümer und sind ihm, soweit sie be-
reits gewonnen, auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungskosten
zu überlassen.
. 60.
Kolliflonen zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Grubenfelde.
Wenn ein und dasselbe Grubenfeld zu Gewinnung verschiedener verleih-
barer Mineralien an miehre verschiedene Personen verliehen ist und es treten
bei dem Betriebe Kollisionen ein, so ist von dem Bergamte zu erörtern, in
welcher Weise der Betrieb von den verschiedenen Grubenfeldeigenthümern zu
Vermeidung gegenseitiger Störungen am Angemessensten zu führen sey und
demgemäß Bestimmung darüber zu treffen.
Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen, so
muß derjenige Grubenbesitzer, dessen Beleihung die jüngere ist, weichen und sich
einer jeden für nöthig erachteten Beschränkung, ohne Anspruch auf Schaden-
ersatz, fügen.
Der obtinirende Theil hat in allen Fällen dem andren Theile, auf des-
sen Verlangen, die letzterem verliehenen Mineralien, welche er bei dem Be-
triebe seiner Grube gewiunt, gegen Erstattung der Gewinnungskosten zu
überlassen.
6. G1.
Regal= Bergbau des Fiskus.
Wenn es sich um ein Regal-Bergbauunternehmen des Fiskus handelt, so
tritt an Stelle der Verleihung, mit allen rechtlichen Wirkungen derselben, die
Zuschreibung des Grubenfeldes im Bergbuche (F. 53).
Viertes Kapitel.
Von den Hülfsbauen.
· .62.
. HülfsbaneimverliescnenFelde.
Stollen oder Schächte, welche zum vortheilhafteren Betriebe eines Berg-
werksunternehmens dienen (Hülfsstollen oder Hülfsschächte), werden, insoweit
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