Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, wird auf dem Grunde des §. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 die 
Ausfuhre von Pferden aus dem Großherzogthume über die Grenzen gegen das 
Zollvereinsausland, bei Vermeidung der in dem Gesetze wegen Untersuchung und 
Bestrafung der Zollvergehen von gleichem Tage festgesetzten Strafen, für jetzt 
und bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Ein gleiches Verbot ist von der Königlich Preußischen Staatsregierung 
bereits erlassen und wird auch von den übrigen Regierungen des deutschen Zoll- 
und Handels-Vereines zu erwarten seyn, weshalb die diesseitigen Staatsange- 
hörigen vor Schaden und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbotes 
treffen würde, gewarnt werden. 
Weimar am 2. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Die Handel= und Gewerbetreibenden im Großherzogthume werden 
unter Bezugnahme auf K. 14 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 hierdurch be- 
nachrichtiget, daß 
1) das amtliche Waarenverzeichniß zu dem mit dem 1. Januar 1857 in Gül- 
tigkeit tretenden Vereins-Zolltarife (Seite 251 folg. des vorjährigen Regie- 
rungsblattes, Nummer 26) und 
2) das amtliche Waarenverzeichniß zu den vom 1. Januar 1857 an in 
dem Zollvereine bei dem Verkehre mit Oesterreich gültigen Tarif-Bestimmungen 
im Durucke erschienen, auch denselben zugleich die betreffenden Tarife selbst mit 
beigefügt sind, und daß gedachte Verzeichnisse nicht nur bei den Großherzogli- 
chen Steuerämtern und Steuer-Rezepturen auf Begehren eingesehen werden 
können, sondern daß demnächst auch einzelne Exemplare davon bei der Kanzlei 
des unterzeichneten Ministeriums verkäuflich zu haben sind und von da aus, 
wenn es gewünscht wird, durch Vermittelung der betreffenden Steuer-Hebestellen, 
die sich der Uebernahme und Ausführung diesfallsiger Bestellungen zu unterzie- 
hen haben, um den Preis von zwölf Silbergroschen für Ersteres und von funf- 
zehen Silbergroschen für Letzteres bezogen werden können. 
Weimar am 5. Januar 1857. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof. Buckdruckerei. 
 
	        
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