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dieselben in verliehenes eigenes Grubenfeld fallen, nach Maßgabe des §. 48 ff.,
als in der Verleihung begriffene, insoweit sie in verliehenes fremdes Gruben-
feld fallen, im Verhältnisse zu dem Eigenthümer des letztern nach Maßgabe
der §#. S. 109 ff. beurtheilt.
s. 63.
Konzession zum Hülfsbaue.
Außerhalb des verliehenen eigenen Feldes dürfen Hülfsbaue nur mit be-
sonderer Bewilligung (Konzession) der Bergbehörde angelegt und betrieben
werden.
Der bewilligte Hülfsbau wird dem Grubenfelde des Bewerbers als Zube-
hör in dem Bergbuche zugeschrieben.
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Fortsetzung.
Sucht ein Bergwerksbesitzer um Konzession zu einem Hülfsbaue aus
freiem Felde zu seinem eigenen Werke nach, so ist ihm derselbe, wenn sich
nach angestellter Erörterung kein Bedenken gegen die Zulässigkeit der Konzession
ergiebt, zu bewilligen.
8. 63.
Fortsetzung.
Wird die Konzession zu einem Hülfsbaue von einem Grubenbesitzer in
Gemeinschaft mit einem fremden Unternehmer oder von mehren hülfsbedürfti-
gen Grubenbesitzern gemeinschaftlich nachgesucht, so ist dem Gesuche im ersten
Falle das Uebereinkommen zwischen dem Unternehmer und dem Hülfsbedürfti-
gen, im zweiten Falle das Ueberelnkommen der Bergwerksbesitzer, welche sich
zu dem gemeinschaftlichen Baue vereinigen, über die Art und Zeit der Aus-
führung und über ihre gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten beizulegen.
Zugleich muß der ganze Betriebsplan unter Erläuterung mit Tag= und
Grubenkarten vorgelegt werden.
Die Bewilligung eines solchen Hülfobaues kann nur nach vorausgegan-
gener Erhebung aller örtlichen Verhältnisse, dann nach erkannter Zulässigkeit
und Nothwendigkeit desselben erfolgen und ist in Gemähßheit der hierüber zu
treffenden Uebereinkunft den betroffenen Bergwerkveigenthümern als Zubrhör im
Bergbuche ebenso anzuschreiben, wie darin die von den hülfsbedürftigen Werk-
besitzern übernommenen, als Lasten ihres Bergwerkseigenthumes einzutragenden,
Verbindlichkeiten zu notiren sind.