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Verhältniß der Wiir zu späteren Verleihungen.
Durch die spätere Verleihung des freien Feldes, in welchem ein Hülfsban
bewilligt worden ist, an einen andern Unternehmer, wird der Fortbestand des
Hülfsbaues nicht beeinträchtigt.
8. 67.
Allgemeine Bestimmungen.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, welche für Gruben überhaupt gegeben
sind, gelten auch für die Hülfsbaue, insoweit solches mit deren Natur verein-
bar ist.
Mit der Konzession wird auch das Eigenthumsrecht an allen im unver-
liehenen Felde bei dem Hülfsbaue gewonnenen verleihbaren Mineralien ertheilt.
8. 68.
Regal. Bergbau des Fiskus.
Beabsichtigt der Fiskus für Zwecke seines Bergbaues einen Hülfsbau zu
treiben, so bedarf es einer Konzession nicht; es genügt vielmehr die, auf An-
trag desselben und nach vorgängiger Erörterung G.S. 64 und 65) von dem
Bergamte zu bewirkende, Eintragung im Bergbuche (. 63 a lin. 2).
Vierter Abschnitt.
Von dem Betriebe des Bergbaues und der Verwaltung des Bergwerkseigenthumes.
Erstes Kapitel.
Von dem Betriebe des Bergbaues.
s. 69.
Allgemeine Bestimmung.
Der Bergbau ist nicht allein den Vorschriften der Berg-Polizei (K. 70)
gemäß, sondern auch mit Beachtung der volkswirthschaftlichen Rücksichten, wie
sie §. 71 bezeichnet sind, zu betreiben.
8. 70.
Berg-Porlizei.
Die Grubeneigenthümer sind verpflichtet, bei dem Betriebe des Berg-
baues den allgemeinen und den von der Bergbehörde besonders ergehenden berg-
polizeilichen Vorschriften nachzufommen, insonderheit dafür zu sorgen, daß durch
den Betrieb die öffentliche Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit der Ar-
beiter, die Sicherheit benachbarter Grubenbaue, sowie der Grundstücke und Ge-
bäunde der Oberfläche nicht gefährdet, iugleichen daß die unterirdischen Baue,