170
soweit sie noch nicht völlig verlassen sind, gehörig zugänglich und fahrbar ge-
halten werden.
Das Bergamt hat über die Erfüllung dieser Pflichten der Grubeneigen-
thümer Aufsicht zu führen, die nöthigen Anweisungen Behufs Abwendung der
zu befürchtenden Nachtheile und Gefahren zu ertheilen, denselben, da nöthig,
durch Anwendung von Strafen Nachdruck zu verschaffen und, wenn Gefahr
im Verzuge ist, selbst die erforderlichen Veranstaltungen auf Kosten der Gru-
beneigenthümer zu treffen.
s. 71.
Volkswirthschaftliche Rückfichten.
Die Grubeneigenthümer sind verbunden, die vorhandenen Mineralschätze
auf eine, dem jedesmaligen Stande der Bergbaukunst entsprechende Weise aus-
zubringen; sie haben insbesondere auch
a) diese Mineralschätze, soweit sich mit Grund erwarten läßt, daß der für
den Eigenthümer verbleibende Werth derselben die aufzuwendenden Kosten
deckt, möglichst vollständig durch anzulegende Abbaue zu gewinnen
und zu ihrer hüttenmännischen oder sonstigen gewerblichen Verwerthung
geeignet zu machen;
für Dauer und Nachhalt eines im obigen Sinne vortheilbaften Be-
triebes zu sorgen und zu solchem Behufe nicht nur Alles, was dessen
Fortsetzung wesentlich erschwert und die Wahrnehmbarkeit der Anbrüche
gefährdet, zu vermeiden, sondern auch das Grubenfeld, soweit es be-
gründete Aussicht auf Uebertragung der darauf zu verwendenden Kosten
gewährt, durch Versuchsbaue in Zeiten gehörig aufzuschließen;
diejenigen Hülfsbaue und Anlagen zur rechten Zeit herzustellen und
zu unterhalten, welche zur Erreichung der vorgezeichneten Zwecke er-
forderlich sind.
b
C
—
8. 72.
Stärke des Grubenbetriebes.
Der Umfang der Kräfte, mit welchen die Grubeneigenthümer den Berg-
bau nach den vorstehenden Vorschriften (G.S. 70, 71) zu betreiben haben, muß
in einem angemessenen Verhältnisse zu der Größe des betreffenden Grubenfeldes
stehen.
Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Maßeinheit (F. 49) umfaßt,
ist wemgstens mit zwei Mann, von welchen jeder täglich, mit Ausnahme der
Sonntage und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht zu verfahren hat,
zu belegen, insofern nicht der Alleineigenthümer die Arbeit in Person betreibt.