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8. 78.
Betriebspläne.
Die Grubeneigenthümer haben Betriebspläne für ihre Gruben auf gewisse,
durch das Bergamt zu bestimmende Zeiträume zu entwerfen und bei dieser Be-
hörde einzureichen.
Diese Betriebspläne sind von dem Bergamte nach den §.8. 69 bis 72
vorgeschriebenen Gesichtspunkten zu prüfen und, da nöthig, unter Benehmung
mit den Grubeneigenthümern abzuändern.
Wenn es die Grubeneigenthümer ausdrücklich verlangen, oder, wenn sie
binnen der ihnen von dem Bergamte hierzu bestellten Frist die Betriebspläne
nicht einreichen, können letztere von dem Bergamte auf Kosten der Gruben-
eigenthümer entworfen werden. ·
Von der Einreichung solcher Betriebspläne kann bei mangelndem Bedürf-
nisse das Staats-Ministerium dispensiren.
s8. 76.
Differenzen hierüber.
Sind bei der nach §. 75 vorzunehmenden Feststellung der Betriebspläne
von dem Bergamte Bestimmungen oder Abänderungen getroffen worden, bei
denen sich die Grubeneigentbümer nicht beruhigen, so ist der Widerspruch der-
selben dem Staats-Ministerium vorzutragen, bei dessen Entscheidung es
bewendet.
Handelt es sich dabei um bergmännisch-technische Fragen, so muß die
Vernehmung eines unbetheiligten Sachverständigen der zuletzt gedachten Ent-
scheidung vorausgehen, die Kosten aber der Reklamant tragen, wenn die Ent-
scheidung wider ihn ausfällt.
8. 77.
Abänderung der Betriebspläne.
Machen sich während der Betriebsführung Abänderungen des festgestellten
Betriebsplanes dadurch, daß die bei dessen Aufstellung befolgten Voraussetzun-
gen nicht eingetreten sind, oder aus einem andern triftigen Grunde nothwen-
dig, so ist eine angemessene Abänderung des Betriebsplanes in derselben Weise,
in welcher der ursprüngliche Plan festgestellt wird, zu bewirken.
8. 78.
Ausfübrung der Betriebspläne.
Die Grubeneigenthümer haben für die Ausführung der Betriebspläne zu
sorgen, beziehungsweise solche durch ihre Gruben-Offizianten bewirken zu lassen.