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Die Grubeneigenthümer sind dem Bergamte dafür verantwortlich, daß der
Grubenbetrieb den festgestellten Betriebsplänen gemäß geführt werde.
Bei Zuwiderhandlungen sind die Grubeneigenthümer von dem Bergamite,
unter entsprechender Androhung, zu Beobachtung des Betriebsplanes anzuhal-
ten; leisten sie der diesfallsigen Aufforderung nicht Folge und können sie sich
hierüber nicht durch Gründe, welche das Bergamt, oder auf Reklamation nach
dem §. 76 vorgeschriebenen Verfahren das Staats- Ministerium für ausreichend
anerkennt, rechtfertigen, so hat das Bergamt die erforderlichen Verunstaltungen
auf Kosten der Grube zu treffen, oder es kann, wenn eine nach Befinden
der Umstände von dem Bergamte unmittelbar an den oder die Bergwerks-
eigenthümer bei Strafe des Verlustes des Bergwerkseigenthumes erlassene
Aufforderung zur Beschaffung der nötbigen Mittel ohne Erfolg geblieben ist,
dieser Verlust von dem Bergamte ausgesprochen und nach §. 176 ff. verfah-
ren werden. ·
§.79.
Weitere Befugnisse der Aufsichtsbebörden.
Auch da, wo Betriebspläne nicht vorliegen (G. 75 am Schlusse), können
Grubenbesitzer, welche den Anordnungen des Bergamtes §.S. 70, 74 nicht nach-
kommen, nach vorgängiger Androhung der Beleihungsentziehung, im fortdauern-
den Ungehorsamsfalle der Beleihungsrechte für verlustig erklärt werden.
Bei Reklamationen findet das K. 76 gedachte Verfahren Anwendung.
8. 80.
Risse.
Das »Bergamt hat die zur Aufsichtsführung über den Bergbau nöthigen
Risse durch einen verpflichteten Markscheider anfertigen zu lassen und die
Grubeneigenthmer sind verbunden, die deshalb erwachsenden Kosten zu tragen.
8. 81.—
Gemeinnützige Versuche.
Die Grubenbesitzer müssen gestatten, daß auf Anordnung der Behörde in
ihren Gruben, mit ihren Apparaten und Arbeitern, Versuche zu gemeinnützi-
gen Zwecken veranstaltet werden, vorausgesetzt, daß ihnen daraus kein Nach-
theil erwächst, oder daß dieser vergütet wird.
Unter gleicher Voraussetzung haben sie die von dem Bergamte mit be-
züglicher Bescheinigung versehenen Bergbaubeflissenen, ihrer theoretischen und
praktischen Ausbildung halber, in den Gruben zuzulassen.
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