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Zweites Kapitel.
Von dem Haushalte der Gruben.
#. 2.
Fübrung des Haushaltes.
Die Führung des Haushaltes der Gruben bleibt den Grubeneigenthü-
mern überlassen.
Das Bergamt ist zwar berechtigt, sich von demselben stets Kenntniß zu
verschaffen, hat aber, außer auf Grund der §.6. 70 bis 74, 78, 79, 83
sowie des dritten Kapitels in diesem Abschnitte und endlich des achten Abschnit-
tes, keinen gebietenden oder verbietenden Einfluß darauf.
8. 83.
Grubenrechnungen.
Die Grubenrechnungen sind von den durch die Grubeneigenthümer hierzu
bestellten Offizianten (S. 84 ff.) in der von dem Bergamte allgemein vorzuschrei-
benden Form und in den dazu bestimmten Terminen den Grubeneigenthümern
beziehungsweise dem Grubenvereins-Vorstande abzulegen.
Bezüglich des kleineren Bergbaues bleiben dem Staats-Ministerium Dis-
pensationen oder besondere Anordnungen überlassen.
Das Bergamt ist befugt, zu jeder Zeit von den Grubemrechnungen,
Büchern und Belegen Einsicht zu nehmen, sowie sonstige Nachweisungen zu er-
fordern und die Rechnungen rc. in Räücksicht auf das einschlagende Interesse
des Fiskus einer Prüfung zu unterwerfen.
Drittes Kapitel.
Von den Gruben= Offizianten und Arbeitern.
s. 8a.
Schichtmeister und Steiger.
Fuͤr jedes Berggebäude muß ein Schichtmeister und ein Steiger von
den Grubentigenthümern bestellt werden. Unterlassen diese die Bestellung und
erweisen sich auch nach vorgängiger Aufforderung des Bergamtes hierin säumig,
so sind dieselben mit Strafen dazu anzuhalten; bei fortdauerndem Ungehorsam
können denselben die Beleihungsrechte entzogen werden.
Bei Gruben von geringer Wichtigkeit kann jedoch vom Bergamte nachge-
lassen werden, daß die Funktionen des Schichtmeisters und des Steigers in einer
Person vereinigt werden, dafern diese den nach §.S. 85, 86 nöthigen Erfor-
dernissen entspricht.