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Suspendirten Gruben-Offizianten ist einstweilen der Gehalt bis zur Hälfte
zu entziehen und ein Stellvertreter zu bestellen.
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Konkurrenz der Bergbebörde.
Die Grubeneigenthümer haben das Bergamt von der Annahme und der
Entlassung der Gruben-Offizianten, sowie von den nach Befinden mit ihnen
abzuschließenden Dienst-Kontrakten und ihnen zu ertheilenden Instruktionen in
Kenntuß zu setzen.
Das Bergamt hat zu prüfen, ob der Annahme ein gesetzliches Hinderniß
entgegenstebe, oder der Dienst-Kontrakt und die Instruktion Etwas enthalten,
was den gesetzlichen oder regulativmäßigen Bestimmungen zuwiderläuft, und,
dafern das Eine oder das Andere der Fall ist, eine andere Wahl und bezüg-
lich die Abschließung eines andern Kontraktes oder die Ausfertigung einer an-
deren Instruktion zu verlangen.
S. 93.
Pensionirung der Gruben, Osfizianten.
Den Gruben-Offizianten bleibt es überlassen, wegen ihrer eigenen Pen-
sionirung, wenn sie im Dienste invalid werden, sowie wegen der ihrer hinter-
lassenen Angehörigen kontraktlich sich mit den Grubeneigenthümern zu einigen,
soweit nicht Kuappschaftskassen dafür Sorge tragen (KP. 100).
S. 9.
Vergarbeiter.
Das Verhältniß der Grubeneigenthümer zu den Bergarbeitern, d. h.
solchen Arbeitern, welche sich zur Verrichtung der Bergarbeit auf bestimmte
oder unbestimmte längere Zeit, jedoch nicht tageweise, gegen Gewährung eines
Lohnes verpflichten, wird durch den Dienstvertrag bestimmt, welcher Nichts
enthalten darf, was diesem Gesetze zuwiderläuft.
8. u5.
Oblirgenbeiten der Vergarbeiter.
Die Bergarbriter sind den Bergwerksbesitzern und bezüglich deren Offfl-
zianten Achtung, Treue und Gehorsam schuldig. Sie sind der Disziplin der-
selben; den bestehenden Einrichtungen bezüglich der Arbeitszeit und Arbeitsver-
richtung, sowie den ergehenden polizeilichen Vorschriften unterworfen und haben
mit dem ihnen anvertrauten Eigenthume der Grubenbesitzer getreulich umzugehen.