Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 3. Weimar. 14. Januar 1857. 
  
  
WMiinisterial-Bekauntmachungen. 
I. Nach einer Muttheilung des Königlich Hannoverschen Finanz-Ministe- 
riums wird vom 1. Januar 1857 ab das in dem Haupt-Zollamts-Bezirke 
Hitzacker belegene Neben-Zollamt I. Klasse zu Preten aufgehoben, das in 
demselben Bezirke belegene Neben-Zollamt II. Klasse zu Rosien in ein Neben- 
Zollamt I. Klasse verwandelt werden. 
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1854, Seite 333) wird dieses hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 29. Dezember 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Obgleich durch die Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Lan- 
des-Direktion vom 23. Mai 1846 (Regierungs-Blatt Nr. 8. S. 99) die 
Betheiligung Großberzoglicher Untertbanen an auswärtigen Lotterien und son- 
stigen öffentlichen Glücksspielen, mit alleiniger Ausnahme der Königlich Säch 
sischen Landes-Lotterie, bei 50 Thlr. Strafe verboten worden ist, so ist doch 
bisher häufig vorgekommen, daß inländische Nachrichtsblätter Ankündigungen 
auswärtiger verbotener Lotterien und Einladungen zum Mitspielen in denselben 
aufgenommen und dadurch möglicherweise zur Hinterziehung der oben erwähnten 
Verordnung Anlaß gegeben haben. 
Um daher für die Zukunft Aehnliches zu verhüten, wird die Aufnahme 
von Einladungen zur Betheiligung an verbotenen Glückospielen oder auch nur 
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