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c) Hat sich der Arbeiter eine Erkrankung oder Verunglückung erweislich
durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit zugezogen, so hat der Bergwerks-
eigenthümer weder die Kurkosten, noch dem Arbeiter Krankenlohn zu
verabreichen.
d) In sonstigen Erkrankungsfällen des Bergarbeiters ist der Bergwerks-
eigenthümer nur verpflichtet, ihm den Lohn auf die nächsten vier
Wochen, von Zeit seiner Erkrankung an, zu reichen.
ö
Konkurrenz und Aufsicht der Bergbehörde.
Dem Bergamte sind die Bergarbeiter vor der Annahme namhaft zu
machen; dasselbe ist von deren Entlassung in Kenntniß zu setzen und hat die
pölizeiliche Aufsicht über dieselben während ihrer Dienstverrichtungen auszuüben.
Das Bergamt kann die Ablegung des Arbeiters fordern, wenn er wegen
Diebstahls oder Veruntreuung in Strafe gekommen oder wegen eines andern
Verbrechens zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist, wenn er sich beharrlichen
Ungehorsam gegen polizeiliche Vorschriften oder gegen Anordnungen der fah-
renden Beamten zu Schulden kommen läßt, ingleichen, wenn er mit anderen
Arbeitern Haudlungen verabredet, durch welche die Behörden zu Anordnungen,
oder die Grubenbesitzer zur Einräumung von Vortheilen an die Arbeiter genö-
thigt werden sollen, oder sonst unerlaubter Zwang ausgeübt werden soll.
Das Bergamt kann auch die Entfernung des Arbeiters von der Arbeit
verfügen, wenn gegen ihn durch eine wider ihn eröffnete Untersuchung dringen-
der Verdacht des Diebstahls, der Veruntreuung oder eines Verbrechens, welches
Zuchthausstrafe nach sich zieht, sich herausstellt.
—.2
Knappschaftsvereine.
Für die Bergarbeiter sollen Knappschaftsvereine gebildet werden,
welche den Zweck haben, ihren Theilnehmern und deren Angehörigen, nach
näherer Bestimmung dieses Gesetzes, Unterstützungen zu gewähren.
Wenn mit Bergwerken zugleich Gewerbsanlagen, welche nicht unter Auf-
sicht der Bergbehörden stehen, verdunden sind, so kann, unter Zustimmung der
Bergwerkseigenthümer, der Beitritt der bei jenen Gewerbsanlagen beschäftigten
Arbeiter zu den Knappschaftsvereinen angeordnet werden.
s. 100.
Fortsetzung.
Die Bestimmung, ob und welche Gruben-Offizianten diese Vereine mit
umgreifen sollen (K. 93), ferner die Bestimmung der Bezirke, für welche