180
Knappschaftsvereine zu gründen sind, sowie deren Beschränkung und Erweite-
rung, desgleichen die Feststellung der Erfordernisse zur Aufnahme in den Knapp-
schaftsverein und des für jeden Verein zu errichtenden Statuts erfolgt, nachdem
Vertreter, sowohl der Arbeiter, als auch der Eigenthümer der Werke, darüber
vernommen worden sind, auf den Vorschlag der Bergbehörden durch die Staats-
regierung.
Alle in dem festgestellten Bezirke beschäftigten Bergarbeiter bezüglich Gru-
den-Offizianten, welche zu den im Statute näher bezeichneten Kategorieen ge-
hören, sind dem Vereine beizutreten verpflichtet.
8. 101.
Norlseung.
Die Leistungen, welche jeder Knappschaftsverein, nach näherer Bestim-
mung des Statuts, seinen meistberechtigten Mitgliedern mindestens zu gewäh-
ren hat, sind:
1) in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei
für seine Person;
2) ein entsprechender Krankenlohn während der Dauer der ohne eignes
grobes Verschulden entstandenen Krankheit;
3) eine lebenslängliche Invaliden-Unterstützung bei einer ohne grobes Ver-
schulden eingetretenen Arbeitsunfähigkeit;
4) ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der Mitglieder und Jnvaliden;
5) eine Unterstützung der Witwen auf Lebenszeit, beziehungsweise bis zur
etwaigen Wiederverheirathung;
6) eine Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder
und Invaliden bis nach zurückgelegtem vierzehnten Lebensjahre.
Für die Mitglieder der am Wenigsten begünstigten Klasse sind mindestens
die unter 1 und 2 genannten Leistungen und, wenn sie bei der Arbeit ver-
unglücken, auch die unter 4 genannten zu gewähren. Soweit und so lange,
nach §. 97 oben, der Bergwerkseigenthümer die eine oder die andere dieser
Leistungen zu übernehmen hat, tritt die Verpflichtung der Knappschaftskasse
nicht ein.
Fortsetzung.
Die zu den im FK. 101 bezeichneten Leistungen und zu den sonstigen
Bedürfnissen der Knappschaftsvereine erforderlichen Mittel werden nach näherer
Bestimmung des Statuts durch Geldbeiträge beschafft, welche die Arbeiter im