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Verhältnisse ihres Arbeitslohnes oder in einem entsprechenden Fixum zu ent-
richten haben und welche für die Bergwerkseigenthümer auf die Hälfte bis zum
vollen Betrage des Beitrages der Arbeiter zu bestimmen sind.
Auch zufällige Einnahmen können den Knappschaftskassen durch das Sta-
tut zugewiesen werden.
s. 1083.
Fortsetzung.
Die näheren Anordnungen in Betreff der inneren Verwaltung dieser Ver-
eine und der Aufsichtsführung über dieselben, insbesondere der Geschäftsführung,
des. Kasse= und Rechnungs-Wesens, der Leistungspflicht, der Abgaben-Regelung
und Beitreibung, welche letztere im Verwaltungswege nach Maßgabe der ge-
setzlichen Bestimmungen über die Beitreibung öffentlicher Abgaben erfolgt, blei-
ben dem Staats-Ministerium überlassen.
5.#10.
Fortsetzung.
Die Knappschaftovereine erlangen durch die Bestätigung ihrer Statuten
die Rechte juristischer Personen mit dem den milden Stiftungen in Bezug auf
die Verfolgung ihrer Rechte gegen Dritte zugestandenen, insbesondere auch dem
für die Locirung im Konkurse geltenden Vorrechte.
Die Ansprüche der Berechtigten auf die Leistungen dieser Kassen können
weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest belegt werden.
s. 1053.
Versorgung der Arbeiter.
Die Grubeneigenthümer sind verbunden, bei dem Bedarfe von Bergarbei-
tern zunächst diejenigen, welche früher bereits in Bergarbeit gestanden, jedoch
ohne ihr Verschulden dieselbe verloren haben, dafern sie Inländer und noch
brauchbar sind, anzunehmen und ihnen den der zu übernehmenden Arbeit
entsprechenden Lohn zu gewähren.
8. 106.
Differenzen zwischen Bergwerkseigeuthümern, Offizianten und Arbeitern.
Die zwischen Bergwerkseigenthumern und deren Offizianten oder Berg-
arbeitern, ingleichen die zwischen den Offizianten und Bergarbeitern entstehenden
Beschwerden über ordnungswidriges Betragen oder Verhalten gegeneinander sind
von den Bergämtern zu erörtern und zu entscheiden.
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