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Civil-Ansprüche, welche aus dem Dienstvertrage zwischen den Genannten,
auf dem Grunde dieses Gesetzes oder ausdrücklichen Versprechens, entstehen,
gehören vor die betreffenden Gerichte und sind nach Vorschrift des Civil-Pro-
zesses zu verhandeln.
8. 107.
Regulativmäßige Bestimmungen.
Weitere regulativmäßige Bestimmungen über das Verhältniß der Berg-
arbeiter zu den Bergwerkseigenthümern und deren Offizianten, sowie über die
bergbebördliche Beaussichtigung dieses Verhältnisses und des Arbeiterstandes ins-
besondere bleiben dem Staats-Ministerium vorbehalten.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Verhältnisse verschiedener Bergbauunternehmer unter sich.
s. 108.
Gegenseltige Hülfeleistung in Unglücksfällen.
Jeder Bergbanunternehmer ist verpflichtet, sobald er von Unglücksfällen in
benachbarten Bergwerken Kenntniß erhält, alle seine verfügbaren Arbeiterkräfte
und sonstigen Hülfomittel, soweit es ohne Gefährdung seines eigenen Berg-
baues möglich ist, gegen mäßige Vergütung zur Hülfe anzubieten.
8. 108.
Benutzung fremder Betriebsanlagen und Hülfsbaue in fremdem Felde.
Jeder Bergbaunnternehmer hat ferner die Pflicht, soweit nach dem Ermessen
des Bergamtes sein eigener Bergbau nicht darunter leidet oder gefährdet wird,
gegen vollständige Entschädigung zu gestatten:
a) daß benachbarte Bergbauberechtigte seine Schächte, Strecken, Stollen,
Wasser, Wasserhaltungs= und Förderungs-Maschinen, Aufbereitungs-
anstalten und andere zum Bergwerksbetriebe dienende Anlagen, Brücken,
Wege und Stege rc. mit benutzen. Die Durchführung von Wassern
durch sein Feld muß er jedoch nur dann gestatten, wenn dies in oder
über der in sein Feld eingebrachten tiefsten Stollensohle gescheben soll;
daß zum vortheilhafteren Betriebe des Baues fremder Gruben in seinem
Felde Hülfsbaue angelegt, oder zu anderen Gruben gehörige Hülfsbaue
durch sein Grubenfeld getrieben werden (vergleiche §. 62).
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