183
Die durch einen Hülfsbau im verliehenen fremden Grubenfelde gewonne-
nen, in der Beleihung begriffenen Mineralien gehören dem Eigenthümer des
Grubenfeldes und sind demselben gegen Ersatz der Gewinnungskosten zu ver-
abfolgen.
8. 110.
Hülfsbaue zu jremden Grubengebäuden.
Kein Unternehmer eines Hülfsbaues ist berechtigt, von dem ihm bei der
Verleihung vorgezeichneten Betriebsplane abzuweichen, oder Flügelörter (Seiten-
baue) anzulegen, um einer fremden Grube Hülfe zu bringen, so lange es der
Besitzer dieser Grube nicht verlangt. Wird jedoch der abweichende Einbau oder
Seitenbau mit Zustimmung des Besitzers der hülfsbedürftigen Grube ausgeführt,
so hat dieser auch die Kosten dafür zu tragen.
Weigert sich der Besitzer des Hülfsbaues, einen nothwendigen Seitenbau
zu treiben, so ist der Besttzer der hülfsbedürftigen Grube berechtigt, ihn auf
eigene Kosten vorzunehmen.
5ä# 1I.
Entscheidung der Bergbehörde über die Verpflichtung zur Einräumung der Dienstbarkeit und
Entschädigungsleistung.
Das Bergamt hat, wenn sich die Betheiligten über die Einräumung der
im F. 109 erwähnten Dienstbarkeiten nicht vereinigen können, nach gepflogener
Erörterung, nöthigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, über die Ver-
pflichtung zur Uebernahme der Dienstbarkeit und den Umfang derselben, sowie
über den Betrag der zu leistenden Entschädigung, mit Vorbehalt des Rekurses
an das Staats-Ministerium und mit Ausschluß des Rechtsweges, zu entscheiden.
Gegenstand der Entschädigung ist jeder Schaden, welchen der Eigenthümer
der betreffenden Grube durch den fremden Grubenbetrieb erleidet; derselbe ist
vollständig und auch dann zu ersetzen, wenn er ohne Schuld des Fremden
entstauden ist.
In den KF. 109 unter u gedachten Fällen ist insbesondere der durch den Ge-
brauch der betreffenden Anlage für den Inhaber derselben erwachsende Aufwand
an Verzinsung des Kapitales, Abnutzung und Unterhaltung, nach Maßgabe der
Statt findenden. Benutzung, von den Mitbenutzenden zu tragen.
34