Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1857. (41)

183 
Die durch einen Hülfsbau im verliehenen fremden Grubenfelde gewonne- 
nen, in der Beleihung begriffenen Mineralien gehören dem Eigenthümer des 
Grubenfeldes und sind demselben gegen Ersatz der Gewinnungskosten zu ver- 
abfolgen. 
8. 110. 
Hülfsbaue zu jremden Grubengebäuden. 
Kein Unternehmer eines Hülfsbaues ist berechtigt, von dem ihm bei der 
Verleihung vorgezeichneten Betriebsplane abzuweichen, oder Flügelörter (Seiten- 
baue) anzulegen, um einer fremden Grube Hülfe zu bringen, so lange es der 
Besitzer dieser Grube nicht verlangt. Wird jedoch der abweichende Einbau oder 
Seitenbau mit Zustimmung des Besitzers der hülfsbedürftigen Grube ausgeführt, 
so hat dieser auch die Kosten dafür zu tragen. 
Weigert sich der Besitzer des Hülfsbaues, einen nothwendigen Seitenbau 
zu treiben, so ist der Besttzer der hülfsbedürftigen Grube berechtigt, ihn auf 
eigene Kosten vorzunehmen. 
5ä# 1I. 
Entscheidung der Bergbehörde über die Verpflichtung zur Einräumung der Dienstbarkeit und 
Entschädigungsleistung. 
Das Bergamt hat, wenn sich die Betheiligten über die Einräumung der 
im F. 109 erwähnten Dienstbarkeiten nicht vereinigen können, nach gepflogener 
Erörterung, nöthigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, über die Ver- 
pflichtung zur Uebernahme der Dienstbarkeit und den Umfang derselben, sowie 
über den Betrag der zu leistenden Entschädigung, mit Vorbehalt des Rekurses 
an das Staats-Ministerium und mit Ausschluß des Rechtsweges, zu entscheiden. 
Gegenstand der Entschädigung ist jeder Schaden, welchen der Eigenthümer 
der betreffenden Grube durch den fremden Grubenbetrieb erleidet; derselbe ist 
vollständig und auch dann zu ersetzen, wenn er ohne Schuld des Fremden 
entstauden ist. 
In den KF. 109 unter u gedachten Fällen ist insbesondere der durch den Ge- 
brauch der betreffenden Anlage für den Inhaber derselben erwachsende Aufwand 
an Verzinsung des Kapitales, Abnutzung und Unterhaltung, nach Maßgabe der 
Statt findenden. Benutzung, von den Mitbenutzenden zu tragen. 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.