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Auf Verlangen des zu entschädigenden Grubeneigenthümers muß der Ver—
pflichtete wegen der zu leistenden Entschädigung eine vom Bergamte zu bestim-
mende Kaution bei Letzterem bestellen.
8. 112.
Bestätigung der Verträge, Eintrag der Dienstbarkeiten, Wirksamkeit gegen Hypotheken- Gläubiger-
Die Verträge über Dienstbarkeiten der im K. 109 gedachten Art sind dem
Bergamte zur Bestätigung vorzulegen, die auf deren Grunde oder auf dem
Grunde der Erkenntnisse G. 111) errichteten Dienstbarkeiten aber im Berg-
buche einzutragen.
Die Verträge und Erkenntnisse sind auch gegen die Hypotheken-Gläubiger
des dienenden, wie des herrschenden Gutes wirksam.
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Zusammentreffen auf Durchschlägen.
Kommen Bergwerksbesitzer mit ihren Grubenbauen auf offenen Durch-
schlägen zusammen, so haben sie sogleich unter Vermittelung eines Markschei-
ders zu bestimmen, wo in diesem Durchschlage sich die beiderseitige Feldgrenze
befinde, und diese auf geeignete und dauerhafte Weise zu bezeichnen.
Im Falle eines Streites hat das Bergamt auf Ansuchen des einen oder
des andern Theiles den beeideten Markscheider zur Ermittelung der Feldgrenze
abzuordnen und nach dem Erfolge beide Theile zu verständigen. Bis zur Ent-
scheidung hat jeder Theil seinen Bau am Durchschlage einzustellen, die Durch-
schlagsstrecke aber auf seiner Seite aufrecht und fahrbar zu erhalten.
11.
Verbindlichkeit zum Ersatze des durch den Grubenbetrieb anderen Gruben zugefügten Schadens.
Wenn ein Grubeneigenthümer durch den Betrieb, welchen er in seinem
eigenen Grubenfelde führt, einer anderen Grube Schaden zufügt, so ist er dem
Eigenthümer der letzteren dann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er den
Schaden durch absichtliches oder fahrlässiges Handeln herbeigeführt oder diejenige
Vorsicht anzuwenden unterlassen hat, mit welcher der Schaden ohne Nachtheil
für ihn selbst hätte abgewendet werden können.