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Hierbei ist in Erwägung zu ziehen, einerseits, welche Wichtigkeit das
betreffende Bergwerksunternehmen in volkswirthschaftlicher Beziehung hat und
ob dessen Fortsetzung von der Expropriation abhängt, andererseits, von welcher
Bedeutung die zu erproprürende Anlage im öffentlichen Interesse ist und ob
eine Verlegung derselben ohne wesentliche Beeinträchtigung des letztern Statt
finden kann.
8. 120.
Abtretung von Wasserbenußungs-Rechten.
Wenn die Benutzung von Tagwassern (vergleiche §S.S. 157 und 146),
welche zu anderen, als Bergbanzwecken bereits in Besitz genommen sind, für
Bergwerkszwecke nothwendig ist, so hat die gänzliche oder theilweise Abtretung
des Wasserbenutzungs-Rechtes an den Bergwerksunternehmer gegen vollständige
Entschädigung des bisher Berechtigten zu erfolgen, dafern das Bergwerkonnter-
nehmen nach F. 118 lit. n den Vorzug verdient.
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Eigenthümliche und nicht eigenthümliche Abtretung des Grundeigenthumes.
Das zum Bergbau abzutretende Grundeigenthum muß, wenn der eine
oder der andere Theil dies verlangt, eigenthümlich an den Bergwerkseigenthü-
mer abgetreten und von letzterem übernommen werden.
Nur dann, wenn eine Bodenfläche, welche zu Gebäuden, gewerblichen oder
öffentlichen Anlagen nicht benutzt wird, zu vorübergehenden bergmännischen
Zwecken erforderlich ist, so daß sie nach dem Gutachten des Bergamtes nach einem
Zeitraume von längstens drei Jahren an den Grundeigenthümer zurückgegeben
werden kann, ist jeder Theil zu dem Verlangen berechtigt, daß die Ueberlassung
derselben nur auf die Zeit des Gebrauches, längstens auf drei Jahre, gegen
Gewährung vollständiger Entschädigung für die, entzogene Benutzung erfolge.
8. 122.
Zurückgabe des Grundstückes.
Wenn die Ueberlassung des Grumstückes auf Zeit geschehen ist, so muß
der Bergwerksunternehmer das Grundstück bei aufhörendem Bergwerksgebrauche,
längstens jedoch binnen drei Jahren (F. 121), in dem Zustande, wie er es
übernommen hat, an den Grundeigenthümer zurückgeben, im Falle etwaiger
Deterioration desselben aber ihm Schadenersatz letsten. Auf des Grundeigen-
thümers Verlangen hat er deshalb vorher Sicherheit zu bestellen.